Der Waffenrechtsthread

  • Hätte, wäre, würde. Bleib doch mal ruhig und sachlich. Du steigerst Dich da emotional offensichtlich total rein.


    Es lässt sich sehr wohl beweisen ob es ein RS oder AS Griffstück ist. Nehmen wir mal das MP5 Griffstück, so fällt einem sehr schnell auf dass die Verstärkung bei RS eine Stahl-U-Schiene verbaut ist, wo dann bei der Montage die Haltebolzen durchgeschoben werden. Bei der VFC ist dieser Teil komplett aus Kunststoff.


    Haptik von RS und AS ist ebenfalls unterschiedlich, da bei RS vermutlich ein besserer Kunststoff verwendet wurde als bei dem VFC AS Griffstück.


    Wenn man es genau wissen will, kann man beide Kunststoffe der jeweiligen Griffstücke untersuchen lassen, und würde dann den genauen Unterschied feststellen können. Würde natürlich in der Realität wohl niemand machen, da zu teuer.


    Und wenn Dich die Diskussion nicht interessiert, weshalb beteiligst Du Dich dann daran? Schone doch Deinen Blutdruck und mache halt was anderes?!



    Welche denn sonst? Erkläre mir bitte MIT Beleg, wo DAS steht!


    Deine Aussagen widersprechen sich zudem. Einerseits sagst Du, dass AS-Waffen quasi keinen Regularien unterliegen und dann sagst Du, dass es niemanden interessiert.

    Nö ich widerspreche mir nicht. Oben schrieb ich doch dass Airsoft Regelungen unterliegen, jedoch nicht den gleichen wie RS Waffen.


    Airsoft-Waffen


    <0,5J Mündungsenergie

    =

    1. Frei ab 14 Jahren,

    2. fällt nicht unter das Waffengesetz und ist Spielzeug,

    3. Waffe darf vollautomatisch schießen,

    4. es greift lediglich die Regelung des Führverbots da Anscheinswaffe,

    5. Waffe darf theoretisch frei herumliegen/an der Wand hängen in der Wohnung.


    "

    Waffengesetz
    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    (1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18.
    Lebensjahr vollendet haben.
    (2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt
    2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
    (3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem
    Gesetz genannt sind, ist verboten.
    (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der
    Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2
    Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und
    Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Waffenliste, Abschnitt 3:
    Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
    Unterabschnitt 2:
    Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
    1.
    Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen
    Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen
    werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt
    wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert
    werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt."



    >0,5J-7,5J Mündungsenergie

    =

    1. Frei ab 18 Jahren,

    2. Kennzeichnungspflichtig F im Fünfeck, Kaliberangabe und Importeur müssen auf der Waffe sein,

    3. Waffe darf nur Semi-Only schießen

    4. Waffe darf nicht geführt werden da Anscheinswaffe,

    5. Waffe muss verschlossenen Behältnis gelagert werden welches nicht begehbar sein darf


    "

    Waffengesetz
    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
    (4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der
    Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1
    und 2 genannt.
    Anlage 2
    Waffenliste
    Abschnitt 2, Unterabschnitt 2:
    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
    1.1
    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse
    kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie
    von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1
    Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S.
    1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung
    oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes
    Zeichen tragen;"


    "

    Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz
    Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen
    Abbildung 10 F-im-F%C3%BCnfeck.png
    Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr
    als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)"


    "

    Waffengesetz
    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
    Waffenliste
    Abschnitt 1:
    Verbotene Waffen
    Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
    1.2.1.1
    Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 …"




    Geht noch weiter, allerdings sprengt dies etwas den Rahmen.


    Kannst es verständlich hier selbst nachlesen.

  • Da geht es aber vor allem um den Erwerb, Besitz etc. und um die Kennzeichnung. AS-Waffen sind erlaubnisfreie Schusswaffen. Mehr steht da nicht.

    Und was willst Du wissen? Ob ein AS Griffstück frei ist?


    Da wirst Du nichts finden, da es vom Gesetz nicht explizit festgehalten ist, was wesentliche Teile bei einer GBB sind.


    Ich kann Dir schlecht Gesetzesstellen verlinken die nicht existieren. Leuchtet ein oder?!


    Es gibt soviel ich weiß nur einen BKA-Bescheid über AEGs wo unter anderem die Gearbox als wesentliches Teil eingestuft wird.


    Hier zum nachlesen.

  • Jepp mach ich aber. :schimpf:

    Doch nicht wegen RS oder AS Griffstücke, sondern wegen einiger SELBSTERNANNTER FACHANWÄLTE FÜR WAFFENRECHT.

    #greis#

    Habe ich wo behauptet? Ich maße mir weiß Gott nicht an ein Anwalt oder Experte für das Waffenrecht zu sein.


    Ich teile lediglich mein bescheidenes Wissen mit Quellenangaben zu den Gesetzestexten.


    Oder dürfen hier nur Anwälte in diesem Thread schreiben? Bist Du denn Anwalt für das Waffenrecht?!


    Belehre mich gerne eines Besseren und zeige mir/uns die Gesetzestexte.


    Unfundiertes Spekulatius wie Du es hier jedoch losgelassen hast, zählt nicht dazu. Von mir aus kannst Du vor Wut platzen. Geht mir sowas von am Popo vorbei wie Du Dich hier künstlich aufregst.


    Und nun B2T

  • My2Cent:

    Dies ist eine ziemlich sinnlose Diskusion.
    Letzten Endes kann jeder das irgendwie anders auslegen. Ob es Wolf ist oder Chris oder wer auch immer
    Was zählt ist das, wie es der Richter auslegt. Mancher mag sich vieleicht etwas auskennen oder sich belesen. Vielen Richtern wird es aber ziemlich egal sein was andere Denken.
    Sie würden vieleicht denken: Ja, das sind Waffen, ergo zählt das was für Waffen zählt im vollem Umfang.
    Oder vieleicht auch: So ein Quatsch, das ist doch Spielzeug. Völlig egal was daran gemacht wird.

  • Genau das ist der Punkt! Du hast hier Behauptungen aufgestellt, u.a., dass für AS-Waffen nicht die gleichen Regeln gelten, wie für RS-Waffen. Das trifft aktuell aber nur auf den Erwerb etc zu! Wie Du selbst bemerkt hast, gibt es zu GBB-Waffen keine konkreten Regelungen bzgl. der relevanten Teile. Das heißt aber längst nicht, dass die Teile damit nicht reguliert sind. Man fällt halt dann auf die allgemein gültigen Regelungen des WaffG zurück. Maximal ist es ne ganz gefährliche Gtauzone und da wäre ich extremst vorsichtig mit solchen Aussagen. Punkt!


    In einem gebe ich dir aber recht: der Ertrag der Beiträge ist gering, wenn nicht jemand mit fundiertem Fachwissen was dazu sagen kann. Daher warte ich mal ab, ob sich z.B. Wolf noch äußert.

  • Immer wieder spannend...

    Airsoft ist im Waffengesetz SEHR schlecht geregelt, da sind sich wohl alle einig.


    Hieraus scheinen zwei Gruppen hervorzugehen:

    Die eine Gruppe interpretiert das im Sinne von "Was nicht geregelt ist, kann auch nicht verboten sein, also macht's doch einfach."

    Die andere Gruppe interpretiert das im Sinne von "Was nicht geregelt ist, kann auch zu unseren Ungunsten ausgelegt werden, also lasst's doch einfach."


    Was mir zudem immer wieder auffällt:

    Trotz der von manchen mitgeteilten vermeintlichen Eindeutigkeit des Waffengesetzes, kommen erstaunlich oft Sätze wie "Wolf kann da vielleicht was zu sagen" oder Verweis auf die Rechts-Threads im ASVZ (die teilweise durchaus sehr fundiert sind) - ganz so eindeutig scheint's ja dann doch nicht zu sein...


    Des Weiteren sind offensichtlich ja sogar Importeure verunsichert, siehe z.B. das Kalibermarking auf dem Outer der GHK Glock. Das ist eine Reaktion auf einen neuen Passus im Waffengesetz, wahrscheinlich falsch ausgelegt, eventuell nicht nötig, eventuell muss das Marking nicht auf den Outer, sondern auf den Inner, da hat augenscheinlich auch der Importeur kein Plan - er macht halt einfach mal was. Das zeigt in meinen Augen die Uneindeutigkeit des Gesetzes.


    Habe im Job viel mit Gesetzestexten zu tun, bei mir halt nicht in Sachen Waffen, sondern Bauordnung und Baugesetzbuch, das Grundsystem ist aber natürlich vergleichbar.

    Bei allen Widerspruchsverfahren, Klagen, Gerichtsverfahren, Anwaltsschreiben, fachlichen Stellungnahmen usw. usf., die ich bislang so gesehen habe, kann ich nur festhalten: Gesetze sind sehr oft erschreckend uneindeutig, immer auslegungsfähig und erfahrungsgemäß viel auslegungsfähiger und interpretierbarer, als die meisten das denken.

    Auch Gerichtsentscheidungen, wenn es denn zu einem Thema welche gibt, können von Bundesland zu Bundesland voneinander abweichen.


    Bei soviel Unsicherheit wäre ich persönlich eher vorsichtig damit, wenn die Einstufung von Bauteilen in eine "graue" Richtung gehen könnte.

    Aber auch hier wieder: Die einen nennen es Vorsicht, die anderen vorauseilenden Gehorsam. Bekommt man meiner Meinung nach auch nicht zusammen, die beiden Sichtweisen.


    Drum werden hier immer wieder die gleichen Diskussionen geführt :rolleyes:

    “The airsoft gun is not about power. It should be about enjoyment.” – Tanio Kobayashi, 2003


    ...und kaum einer hatte dabei so viel enjoyment wie Bulldoxx - RiP

  • ich zitiere mich einfach mal selber. Vom Januar 2021.

    Bei einem MP5 Griffstück für eine VFC würde das oben Gesagte auch zutreffen. Aber es ist nur Theorie. Praktisch wird es so gehandhabt, das dass der Zoll erstmal davon ausgeht, dass es sich bei solchen Teilen um Teile für freie Waffen handelt, also wird sowas freigeben. Ich glaube auch nicht, dass sich das in der nächsten Zeit ändern wird. Man müsste einen Feststellungsbescheid beim BKA erwirken, was bei einer Airsoftwaffe ein Gehäuse ist und was nicht und danach müsste man dann einen weiteren Feststellungsbescheid erwirken in dem man ein Semi Gehäuse mit einem FA Gehäuse vergleichen lässt.


    Gruß,

    Wolf

  • Wolf Aber hier ging es ja jetzt um eine vollautomatische Triggerbox für eine VFC MP5 GBB, nicht um das Griffstück.


    Das Gleiche wäre es ja z. B. bei einer vollautomatischen trigger Box für die WE M4 oder die TM M4.


    Wie siehst du das?

    Dürfte man diese kaufen und NUR im Ausland einbauen.

    Oder dürfte man sie nicht bestellen und nicht Besitzen?

  • Da interessiert halt der Passus, dass sich wesentliche Teile an den Erwerbsvorrausetzungen bzw. den Regelungen für die Waffe orientieren, für die sie bestimmt sind. Im Falle eines vollautomatischen KW Griffstücks wäre das verboten, wenn es auch ein wesentliches Teil einer GBB wäre...

  • Laut BKA Leitfaden zum neuen Waffenrecht sind selbst echte Abzugseinheiten vom G3 nicht verboten. Der Käfig alleine (und auch wenn alle Teile darin verbaut sind) ist NICHT verboten, weder als RS, noch als AS Version. Das BKA nennt dieses Teil "Baugruppe Abzug". Dass nenne ich jetzt auch mal so, damit es übersichtlicher bleibt.


    Edit: Achtung, nicht mit dem Griffstück verwechseln! Griffstück = immer Pfui, egal ob leer oder voll. Abzugseinheit (Käfig, oder "Baugruppe Abzug") = gut. Egal ob echt oder Airsoft. Und auch egal, wenn Hammer, Abzug, Feder, etc. verbaut sind.



    Ich habe mir gerade mal die aktuellste Version von Leitfaden auf der Seite vom BKA runtergeladen. Es ist einfach nur traurig...


    Eine vollautmatische "Baugruppe Abzug" von einem M14 ist jetzt wieder frei. War bei RS in der Verison 1 des Leitfadens verboten. Also sind da alle sicher, auch bei Airsoft.


    Wo ich aber gerade sehr lachen musste: Verschlussträger von Langwaffen sind jetzt Erwerbscheinpflichtig oder Verboten, je nachdem was man da hat, Aber das war ja bekannt. Ein Verschlussträger einer Kurzwaffe (auch allgemein als Schlitten bekannt) nennt das BKA jetzt Verschlussführung (was in meinen Augen nichts anderes ist, als ein Verschlussträger) und bestimmt, dass dieses Teil jetzt frei verkäuflich ist, wenn man den Stoßboden ausbauen kann. Siehe als Beispiel im Leitfaden Desert Eagle....


    Der Op Rod eines M14 oder M1A wird jetzt plötzlich zum Verschlussträger und ist erlaubnispflichtig bzw. verboten... Somit wäre der Op Rod eines Mini 14 ebenfalls plötzlich EWB. Ist ja das selbe, nur in klein. Technisch gesehen, ist der Op Rod aber kein Verschlussträger, da der Verschluss im Gehäuse geführt und gehalten wird. Weiterhin fällt der Verchluss einfach ab, wenn man ihn an den Op Rod hällt, da es garkeine Befestigungsmöglichkeit für den Verschluss am Op Rod gibt. Hilfe!...


    Bei einer CZ EVO 3 ist die "Baugruppe Abzug" komplett frei. Mit Kunststoffgehäuse drumherum, weil es kein Käfig gibt. Aber es ist kein Griff dran. bei einer HK USC genau das selbe Spiel. Nur hier ist die FA Version verboten, weil ein Griff dran ist und die Semi version frei, weil kein Griff dran ist.


    Und im aktualisierten Leitfaden steht jetzt auch drin, dass gegurtete Munition nie ein Magazin ist. Und es steht drin, das Gurtkästen vom MG auch anderweitig genutzt werden können und das MGs auch ohne die Gurtkästen funktionieren. Es steht aber nicht explizit in dem Leitfaden, das Gurtkästen keine Magazine sind. Also ist es hier noch etwas unsicher.


    Gruß,

    Wolf


    Edit: Ganz wichtig im FAQ vom neuen Leitfaden:


    Zitat von BKA Leitfaden Version 2.0

    Frage 2: Verbotenes Waffenteil in erlaubnisfreiem Gegenstand


    Ein Gehäuse einer verbotenen Waffe wird mit neu gefertigten Teilen, die äußerlich Waffenteilen ähneln, aber keine Waffeneigenschaften haben, kombiniert. Rechtlich handelte es sich bislang um eine Anscheinswaffe. Ist das in der Modellwaffe verbaute Waffenteil künftig wie ein einzelnes verbotenes Waffenteil zu bewerten, wenn es keine baulichen Veränderungen im Rahmen der Deaktivierungsvorschriften aufweist?


    Antwort: Waffenrechtlich sind diese Gegenstände wie einzelne verbotene Teile zu behandeln, so dass nach § 58 Abs. 14 WaffG-neu zu verfahren wäre.

    Das ist besonders wichtig für alle, die sich irgendwann mal einen echten Upper oder einen echten Lower an ihre GBB Langwaffe gebaut haben!



    Edit die Dritte (und jetzt wird es interessant)

    Zitat von BKA Leitfaden Version 2.0

    8. Druckluftwaffen (als Sammelbegriff):


    Ist das eigentliche Funktionssystem vollständig von Kunststoff umhüllt und ein Zerlegen zum Reinigen oder die Wartung vom Kunden nicht vorgesehen, so ist das Gehäuse zu kennzeichnen.


    Ist ein Zerlegen der Waffe in ihre Bauteile zur Reinigung oder Wartung vorgesehen und dementsprechend einfach umzusetzen, ist das führende wesentliche Waffenteil entsprechend dem § 24 WaffG zu kennzeichnen.


    Das BKA geht also davon aus, dass eine Druckluftwaffe genau so ein Gehäuse hat, wie echte Waffen auch. Und dieses Gehäuse muss gekennzeichnet werden. Das hat zur Folge, dass das führende Waffenteil mit allen nötigen Angaben versehen werden muss. Das führende wesentliche Waffenteil ist das Griffstück oder der Lower Receiver. D.h. man muss als Importeuer, bzw Hersteller darauf achten, dass die Beschriftung immer so angebracht ist, wie es das BKA im Leitfaden empfiehlt.


    Das hat folgende Auswirkung: Als Beispiel nehmen wir eine VFC MP5 GBB. Hier ist das Griffstück das führende wesentliche Waffenteil. Auf dieses Teil muss laut BKA alles an Angaben drauf. Also das HK Logo, das F-Zeichen, das "6mm BB" und die Modellbezeichnung. Es wird sehr lustig... Ich bin mal gespannt, wann die PTB das raus findet und von den Importeuren fordert, dass das führende wesentliche Teil beschriftet werden muss... Wenn das so kommt, kann man sich von der Vorstellung korrekt beschrifteter Airsoft-Waffen verabschieden...

  • Leidige Frage:

    Aufbewahrung und Transport von Magazinen: Ungeladene Magazine (BBs nein, Gas ja weil sonst bald undicht) im gleichen Behältnis wie die Waffe zu verwahren oder transportieren müsste kein Problem sein, oder gilt das nur für fest installierte Magazine, nicht jedoch Wechselmagazine? Geladene Magazine (Projektil + Treibmittel) wären mir relativ, die will ich, vom Spieltag oder beim Plinken selbst abgesehen, nicht rumliegen haben.