Beiträge von MRCW

    Wie gesagt, die Waffe für den Deutschen Markt soll sich von der Asia-Version unterscheiden. Das hat Umarex so auf der IWA Anfang des Jahres so kund getan

    Da interessiert halt der Passus, dass sich wesentliche Teile an den Erwerbsvorrausetzungen bzw. den Regelungen für die Waffe orientieren, für die sie bestimmt sind. Im Falle eines vollautomatischen KW Griffstücks wäre das verboten, wenn es auch ein wesentliches Teil einer GBB wäre...

    Genau das ist der Punkt! Du hast hier Behauptungen aufgestellt, u.a., dass für AS-Waffen nicht die gleichen Regeln gelten, wie für RS-Waffen. Das trifft aktuell aber nur auf den Erwerb etc zu! Wie Du selbst bemerkt hast, gibt es zu GBB-Waffen keine konkreten Regelungen bzgl. der relevanten Teile. Das heißt aber längst nicht, dass die Teile damit nicht reguliert sind. Man fällt halt dann auf die allgemein gültigen Regelungen des WaffG zurück. Maximal ist es ne ganz gefährliche Gtauzone und da wäre ich extremst vorsichtig mit solchen Aussagen. Punkt!


    In einem gebe ich dir aber recht: der Ertrag der Beiträge ist gering, wenn nicht jemand mit fundiertem Fachwissen was dazu sagen kann. Daher warte ich mal ab, ob sich z.B. Wolf noch äußert.

    Die Gesetze für RS Waffen gelten nicht für Airsoft-Waffen.


    [...]


    Interessiert aber halt niemanden.

    Welche denn sonst? Erkläre mir bitte MIT Beleg, wo DAS steht!


    Deine Aussagen widersprechen sich zudem. Einerseits sagst Du, dass AS-Waffen quasi keinen Regularien unterliegen und dann sagst Du, dass es niemanden interessiert.

    Klar gibts Belege. Es gibt im WaffG klare Regelungen zu Schusswaffen. AS-Waffen sind Schusswaffen.


    Was davon jetzt auf GBBs anzuwenden ist, sind reine Vermutungen eurerseits. Das ist schon ein Unterschied...

    Ich glaube ich hab herausgefunden, worauf ihr hinaus wollt:


    2.5

    Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.


    Da eine GBB keinen Verschluss hat, kann sie demnach auch nicht unter den Passus fallen?


    Da bin ich mal gespannt, was Wolf dazu sagt...

    Wir reden hier aber nicht über den Verschluss. Bei AEGs gab es das bis zum Feststellungsbescheid auch nicht.


    Und nur, weil das Teil mit dem Nozzle nicht als Verschluss zählt gleich anzunehmen, dass GBBs grundsätzlich keine waffenrelevanten Teile haben, halte ich für sportlich...


    Sind das jetzt reine Vermutungen? Oder gibt es da Belege? Gerichtsurteile? Verwaltungsvorschriften?

    Gibt es dazu denn einen Beleg? Warum sollte der Gesetzgeber da unterscheiden? Wie gesagt, ich lasse mich gerne belehren, man lernt schließlich nie aus. Nur ohne eindeutige Regelung bin ich skeptisch...

    Ich greife das Thema aus dem MP5-Thread mal hier auf.


    Da AS-Waffen in D als (erlaubnisfreie) Schusswaffen gelten, steht das alles im Waffengesetz.


    Dort steht auch etwas zu wesentlichen Waffenteilen, u.a. Kurzwaffengriffstücke. Die wesentlichen Teile sind der Waffe gleichzustellen, für die sie bestimmt sind.


    Ein vollautomatisches KW-Griffstück ist demnach der Waffe gleichzustellen, für die es bestimmt ist. Also einer vollautomatischen Kurzwaffe, welche verboten ist, da Vollautomat!


    Wolf kann mich gerne eines besseren belehren. Ich bin kein studierter Rechtsexperte im Waffenrecht, so ist jedoch meine Lesart.

    Es bleiben aber leere Hüllen. Ein LLM dessen Elektronik noch vorhanden und dessen Batteriefach ausgegossen ist, halte ich für problematisch. Gibt halt keine Entscheidung dazu...


    Ist meine persönliche Meinung.

    Die Polizei kann keine Verfahren einstellen. Das macht die Staatsanwaltschaft. So viel sei vorweg gesagt...


    Und nein, es gibt kein Gesetz oder sonst etwas, wo das drin steht. Es ist quasi der Umkehrschluss aus der Tatsache, dass entsprechende Gegenstände verboten sind.


    Nimmt man den Gegenständen ihre Lampeneigenschaft, sind sie auch nicht verboten. So dir Annahme.


    Eine gerichtliche Entscheidung diesbezüglich gibt es meines Wissens nach nicht.


    Die Dummys, die z.B. in D angeboten werden, sind nie Lampen gewesen, es sind einfach leere Hüllen.


    Mein persönlicher Tipp: sämtliche Elektronik entfernen und alle Hohlräume ausgießen. Und zwar dort, wo solche Gegenstände legal sind (also im Ausland).


    Wenn die Sachen einkassiert werden, hat man zumindest eine Argumentationsgrundlage. Für alles andere gibt es Rechtsanwälte...