Waffengesetz - Änderung beschlossen

  • nein, bezieht sich eher auf die Posts von drumhead #77 und moppel #78.


    jedoch:

    Zitat

    [...] dass tatsächlich nach dem §243 StGB der Kofferraum und das Handschuhfach als verschlossenes Behältnis gilt. Das ist in unserem Fall jedoch irrelevant, da man bereits gegen ein Gesetz verstößt, wenn man die Waffe dorthin bringt.


    Man könnte ja die Waffe von befriedeten Besitztum zu befriedeten Besitztum transportieren. Dann könnte man die Waffe einfach in den Kofferraum schmeißen.
    Ist aber viel Theorie, entspricht nicht den gesunden Menschenverstand und gibt nur unnötigen Stress im Falle einer Verkehrskontrolle oder wenn der ängstliche Nachbar dich damit sieht, wie Du mit der Flinte zum Wagen maschierst.


  • Im Waffengesetz gibt es durchaus eine Klausel, die sagt: "Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen."
    Dies bezieht sich aber nur auf "Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist".
    Siehe WaffG §36, Abs. 2
    Das gilt aber nicht für erlaubnisfreie Waffen. Letztlich entscheidet der Richter im Einzelfall.


    Bei dir ist das Glas immer halb leer! Manchmal entsteht der Eindruck, es mache dir Freude, Verunsicherung zu stiften.
    Nenn mir eine vernünftigen Grund, was dagegen spräche? Insbesondere, wenn ein vergleichbarer Fall wie bei einem Sammler scharfer Waffen vorliegt und aufgrund der Menge (sagen wir +15 Langwaffen) das die praktikabelere Lösung wäre? Ich möchte fast eine Wette halten, daß ein abgeschlossener Waffenaufbewahrungsraum ohne Probleme genehmigt würde.
    Außerdem beziehst du dich auf die aktuelle Version und nicht die überarbeitete Variante (bei der eben die Sicherung an der Wandhalterung nicht mehr reicht). Da nun die freien Waffen mit aufgenommen werden, ist damit zu rechnen, daß der Passus gestrichen wird.


  • Bei dir ist das Glas immer halb leer! Manchmal entsteht der Eindruck, es mache dir Freude, Verunsicherung zu stiften.
    Nenn mir eine vernünftigen Grund, was dagegen spräche? Insbesondere, wenn ein vergleichbarer Fall wie bei einem Sammler scharfer Waffen vorliegt und aufgrund der Menge (sagen wir +15 Langwaffen) das die praktikabelere Lösung wäre? Ich möchte fast eine Wette halten, daß ein abgeschlossener Waffenaufbewahrungsraum ohne Probleme genehmigt würde.
    Außerdem beziehst du dich auf die aktuelle Version und nicht die überarbeitete Variante (bei der eben die Sicherung an der Wandhalterung nicht mehr reicht). Da nun die freien Waffen mit aufgenommen werden, ist damit zu rechnen, daß der Passus gestrichen wird.


    Wieso Verunsicherung stiften?
    Das ist meine Interpretation des Gesetzestextes. So verstehe ich das. Wenn da jemand anderes noch irgendwelche Blümchen reinmalen will, kann er das jederzeit tun.
    Ich bin kein Jurist und daher ist das auch bestenfalls eine Meinung und diese kann natürlich auch eine Fehleinschätzung sein. Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.
    Ich streite nicht ab, dass ein entsprechender Raum genehmigt werden kann (und vermutlich auch wird), jedoch sieht das Gesetz das aus meiner Sicht (!!) es erstmal nicht vor, muss also im Einzelfall mit der Behörde geklärt werden.
    Bei scharfen Waffen ist es hingegen ausdrücklich erwähnt. Das und nicht mehr sagt mein Posting aus.
    Und ja ich beziehe mich auf die aktuell gültige Fassung. Soweit ich das aus der Änderung herauslese wird das auch nicht geändert, wenn man von der Anhebung der Schutzklasse absieht. Aber der Sinn bleibt der gleiche, auch im Bezug auf :F: Waffen, nämlich dass das Gesetz von sich aus hierfür keine Räume vorsieht.


    Und komm mir bei unserem Waffengesetz blos nicht mit "nenn mir einen vernünftigen Grund..." - vieles davon hat mit Vernunft nicht sehr viel zu tun. ;)

    • Offizieller Beitrag

    Ich streite nicht ab, dass ein entsprechender Raum genehmigt werden kann (und vermutlich auch wird), jedoch sieht das Gesetz das aus meiner Sicht (!!) es erstmal nicht vor, muss also im Einzelfall mit der Behörde geklärt werden.
    Bei scharfen Waffen ist es hingegen ausdrücklich erwähnt.


    Mit anderen Worten: weil der Gesetzgeber seine eigenen Texte schon nicht mehr versteht, haben wir jetzt die Situation, daß für scharfe Waffen ein abgeschlossener Raum (unter bestimmten Bedingungen) für die Aufbewahrung ok ist, bei freien Waffen aber nicht. Weil man vergessen hat, den zugehörigen Paragraphen auch noch textlich anzupassen. Und machen wir uns nichts vor - wenn es nicht ausdrücklich im Gesetz steht, kann da auch keine Verwaltungsvorschrift helfen.


    Und was begehbare Schränke angeht, müssen wir wohl erst Gerichtsurteile abwarten. Mehrere, weil es auch da garantiert zu gegensätzlichen Urteilen kommt. Die Gerichte dürfen also mal wieder ausbaden, was bei der Gesetzgebung verhunzt wurde. #zombie#

  • Ich habe den § und Absatz noch einmal in Ruhe durchgelesen. Darin wird sich lediglich zur Sicherheitstufe des Schrankes, natürlich für scharfe Waffen, ausgelassen. Daß das nicht für freie Waffen gilt (und die deshalb an dieser Stelle ausgenommen werden), sollte eigentlich selbstredend sein. Es sei denn....ich möchte etwas anderes verstehen oder reininterpretieren.

  • Das Problem ist, dass ihr alle noch vom "aktuell geltenden" Gesetzestext ausgeht. (Noch ist das ganze ja nicht durch den Bundesrat und wurde noch nicht verkündet, ist also noch nicht gültig...)
    In dem auf der ersten Seite verlinkten Dokument steht halt drin:
    " §36 wird wie folgt geändert:
    [...]
    b) Absatz 2 wird aufgehoben."


    D.h. es wird der Teil mit den gleichgestellten Räumen gestrichen.
    Desweiteren wird auch §13 AWaffV geändert (auch in dem Dokument):
    "§ 13 wird wie folgt geändert:
    [...]
    b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben."


    In Absatz 5 wird aber die Sache mit den gleichwertigen Räumen geregelt, bisheriger Wortlaut des §13 Abs.5 AwaffV:
    "Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht."

  • Du hast Recht!
    Aber liest man da genau, ist von einer Besitzstandsregelung die Rede! Habe ich meine freien Waffen jetzt schon in einem verschlossenen Raum aufbewahrt (oder an die Wand gekettet) und damit geltendem Recht genüge getan, bin ich auch nicht sofort in der Pflicht, Schränke anzuschaffen. Lediglich für jede nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes neu erworbene Waffe müßte ich dann extra ein verschließbares Behältnis bereithalten.


    Eigentlich auch "nur" wegen dem Umstieg auf die neuen Normen bei den Sicherheitsklassen, aber wenn schon kleinlich, dann eben so...
    Wißt ihr was? Hier wird um des Kaisers Bart gestritten. Ich warte jetzt erst mal den endgültigen Wortlaut und die passende Verwaltungssvorschrift ab ;).

  • Wenn du bis zum Eintreten des Gesetzes einen A/B-Schrank bei der Behörde gemeldet hast, klar.


    Da steht drinnen:
    "d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen
    an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht
    bei Aufrechterhaltung der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
    dieses Gesetzes nach Artikel 4] erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen,
    die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und
    Satz 2
    in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
    [...] zuletzt geändert worden ist, entsprechen
    oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden."


    §36Abs 2 S1, HS2 und S2 sind wie folgt:
    " als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) "
    Der Teil mit den gleichwertigen Räumen ist Satz 3, der zieht also auch nicht.
    Das erlaubt explizit das Weiterbenutzen von A- und B-SChränken für scharfe Waffen, wenn du diese vor Inkrafttreten des Gesetzes deinem Amt gemeldet hast.


    Der Textteil den du oben markiert hast, sagt genau das aus. Dies ist aber nur die TL;DR Variante der nachfolgenden (von mir oben zitierten) Änderungen, quasi eine Verallgemeinerung.
    Dieser Textteil wird keinen Einzug in das neue WaffG erhalten, dort wird der Text reinkommen, den ich zitiert habe (der aber auf deinen Fall nicht greift).


    Und nein, hier wird nicht um "des Kaisers Bart" gestritten, hier geht es um Sachen, die mit der Änderung keine Owi mehr sind sondern eine Straftat (Verstoß gegen das Waffengesetz) und die bei WBK-Inhabern zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
    Und auch wenn du keine WBK hast oder haben möchtest, ein Verstoß gegen das Waffengesetz macht sich nicht so geil im Führungszeugnis...



    PS: Das nun mittlerweile mehrfach verlinkte Dokument IST DER ENTGÜLTIGE WORTLAUT, der im Bundestag so beschlossen wurde, solange da am Freitag der Bundesrat zustimmt ist das fertig so.

  • Ich geb auf! Ihr wollt mir also ernsthaft verklickern, daß jetzt jede Frankoniafiliale für ihre 50-100 Langwaffen Safes anschaffen muß und im alten, sauteuren Sicherheitsraum Schinken räuchert? Oder daß Waffensammler (ich kenne da Einige, die haben über 100 Schätzchen in ihrem "Bunker") dafür Tresore anschaffen müssen? Museen, öffentliche Sammlungen wie die WTS in Koblenz? Das Lager eures Lieblingshändlers? Ich gehe dann mal schaukeln...
    SCNR

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    • Offizieller Beitrag

    Es wäre nicht das erste Mal, daß die Gesetzgeber nach einer Gesetzesänderung sagen: "Was, das folgert auch daraus?!? Das tut uns aber leid..." *kullernde Krokodilstränchen*


    Wenn es auch Händler trifft, wird es sicherlich Klagen und Gerichtsverfahren zur Klärung geben. Zu viel sollte man davon aber nicht erwarten, denn da haben in der Vergangenheit alle Interessensgruppen nur ihren kleinen Teller verteidigt und nie über den Rand geschaut.

  • Nö, siehe wieder das Dokument:


    "e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von den Anforderungen an die Aufbewahrung
    abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung
    oder die Sicherung der Waffe festzulegen“ durch die Wörter „die Anforderungen
    an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen“
    ersetzt."
    (Bezieht sich wieder auf §36 WaffG)


    Der neue §36 Abs 5 heißt damit dann neu:
    "(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
    1.
    Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
    2.
    die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
    3.
    die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
    festgelegt werden."


    Das BMI kann damit Frankonia, Sammlern, jedem Hansel der sich das zeitlich, vom Aufwand und vom Geld her antun möchte quasi vorschreiben wie man alternativ Waffen lagern darf.
    Vermutlich damit inbegriffen sind Alarmanlage, spezielle Sicherung von Fenstern und Türen, spezielle Sicherung von Vitrinen und/oder Räumen, etc.
    Schau dir mal an, was dein nächster Waffenladen so an Sicherheit hat und überleg dir ob du das daheim auch einbauen möchtest... Ich sags mal so, 20 Futterale und einfache Schlösser sind um ein wesentliches billiger.

  • Oder ein größeres Behältnis, ausgerüstet mit einem technischen Sicherungssystem, welches den Sicherheitsstandard eines Baumarktkoffers bei Weitem übertrifft :D. Bitte lass uns bei den freien Waffen bleiben.
    In einen Jahr reden wir noch einmal....

  • Joa, nur der Weg dahin wird nicht billig sein...


    Das BMI muss das bearbeiten, entsprechende Kreise müssen angehört werden, der Bundesrat muss zustimmen (!), die arbeiten alle nicht kostenlos...
    Jo, auf die WaffVwV bin ich auch noch gespannt, bis die kommt ist eh noch so einiges unklar...

  • Es geht ja auch um die Innere Sicherheit

    Wen die Gründe für die Änderung des Waffenrechtes interessieren, der findet hier:
    https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/096/1809674.pdf den Antrag der Grünen,


    und hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/18/18234.pdf#P.23740 (ab Seite 23779) den Inhalt der Debatte.


    Die Feuerwaffen-Richtlinie stammt ja aus Brüssel. Wir sollten nicht vergessen, dass unsere "AS-Waffen" im Rest von Europa nur Spielzeuge sind.
    Wie Elchi schon richtig bemerkte, ist das wohl eher ein Kollateralschaden.

  • Ich hab mit jetzt zwei Ringe an die Türen meines Kleiderschranks geschraubt, in dem bislang die Waffen lagerten. Dazu ein Kabelschloss und fertig. Kosten: 10 Euro und 5 Minuten Arbeit. MRCW 1 - WaffG 0 :good:

    " I'd rather die on my feet, than live my life on my knees! "


    Ich gebe zu: Ich bin ein Stahlfetischist #Sabber:

  • Inkman: Der Antrag der Grünen wurde (zum Glück) vollständig abgelehnt.
    Die Reden sind interessant, spiegeln genaugenommen aber die jeweilige Parteienposition zum WaffG wieder. Wobei ich diesmal selbst von Oswin Veith enttäuscht bin, der das unfundierte Blabla seiner Partei nachplappert. Von dem hätte ich mehr erwartet.


    Mir ist heute morgen etwas aufgefallen:


    Meine erste Aussage habe ich zu revidieren. Ich habe was entscheidendes übersehen: das ist ja gar nicht absolut. Da steht mindestens.
    Wenn ich also begründen kann, dass ein verschlossener Raum ein besserer Schutz ist, als der Plastikkoffer oder das Futteral mit 1€ Schloss dran, dann geht das sehr wohl in Ordnung.
    Oder wie seht ihr das?