Zweckmäßige Funkausrüstung / Headsets / PTT / Erfahrungen/ Empfehlungen

  • Also gefunden habe ich auf die schnelle nur das hier, laut der Beschreibung solltest du technisch durchaus versiert sein oder du hast jemand der das machen kann.
    Klick



    Bei deiner Lösung wäre das Problem, dass du dann Kabel offen liegen hast. Und gerade wenn du mal durchs Unterholz schleichst kann es natürlich passieren das dir dann diese Kabel bzw. der Kabelstrang dann abreist. Vom Prinzip denke ich ist das keine schlechte Idee, müsstest dir etwas wegen der Verstärkung einfallen lassen

  • Ja das hab ich auch gefunden, dabei wird aber doch der Stecker mit dem Midland verlötet und die Antenne direkt auf den Stecker gesetzt, oder?



    So ist es ... Da müsste man in Erfahrung bringen ob es da ein Kabel gibt das man eben zwischen Funke und Antenne klemmen kann...


    ABER


    Durch den Umbau erlischt die Genehmigung des Midland G7,G8,G9 oder G14 als lizenz- und gebührenfreies Funkgerät. Es darf nur noch von lizensierten Funkamateuren im LPD-Bereich betrieben werden.


    Nur so nebenbei. Wird wohl nicht wirklich jemanden abhalten den Umbau vor zu nehmen...

  • Moin,


    Zitat

    Eine längere Antenne müsste doch etwas bringen.


    Die optimale Antennenlänge ist immer auf 1/4 von Lichtgeschwindigkeit / Funkfreqeunz,
    länger = besser stimmt nicht!


    Warum? Wellenlehre -> Eine Welle will man auf dem maximalen Ausschlag der Amplitude emittieren und empfangen, da das Nutzsignal dort am stärksten ist!
    Für PMR (446MHz) ist die Gesamtlänge der Antenne also optimal bei 16,8cm!



    Zitat

    So ist es ... Da müsste man in Erfahrung bringen ob es da ein Kabel gibt das man eben zwischen Funke und Antenne klemmen kann...


    Der Umbau ist leicht,
    SMA Buchse kaufen, Gerät aufschrauben, altes raus, neues reinlöten mit feiner Spitze und wenig Watt und auf die Masse acht geben.
    Das war´s schon.
    Neue Antenne draufgeschraubt und gut ist!
    Anleitung gib´s im Netz -> http://www.net-split.de/projects-g7_sma


    ABER:
    Dieser Umbau ist nur für G7 Besitzer empfehlenswert,
    nicht um es sich als neues Gerät anzuschaffen!
    Neues G7 - min. 45€
    Buchse und Antenne - 20€
    Versand von allem noch drauf



    Für das gleiche Geld bekommt man ein DuoBand Gerät welches die Buchse schon fertig verbaut hat und kann LPD, PMR und FreeNet funken,
    vor allem letzteres ist "der Hit", den die Limitierung der Funkreichweite und Qualität ist nicht nur G7 abhängig sondern vom genutzten Band (so nennt man ein Frequenzbereich, LPD und PMR sind 70cm Band, FreeNet 2m Band)
    und vor allem der Amplitude:
    Und da können G7 und Co. nur Narrow was ein Ausschlag von 12.5kHz (Schmalband) bedeutet -> für ein Gerät ist es schwer das Nutzsignal vom Grundsignal zu erkennen, also der Abstand wie weit die physikalisch auseinander liegen!
    DuoBand Geräte können beides, Narrow und Wide (Breitband), welches einen doppelt so hohen Ausschlag bedeutet von 25kHz!


    Aber ich verfalle schon wieder alles 10x zu erklären,
    das ganze Thema habe ich hier im Forum schon zerpflückt und bekomme ja von den "Profi Funkern" und "Berufsfunkern" immer Gegenwind wie sie darauf beharren der G7 PMR Trabi reicht gegen ein FreeNet Porsche aus.
    Wenn das jmd. interessiert -> Googlen oder im Forum stöbern.



    Grüße

    GBB Team HanseSquad Bremen e.V.
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    @Umarex: Entweder, billige Qualität und niedrige Preise - ODER -
    hohe Preise, aber dann auch Druck auf die OEM für mehr Qualität!
    + eure Ersatzteilverfügbarkeit "verbessern" :thumbdown: !

  • Du erwähnst da 3 Funkgeräte in Deinem Post. Bei allen liegt die Ausgangsleistung über 500mW und bei jeder kann man die Antenne wechseln. Meines Wissens nach ist aber im Freenet als auch im PMR Bereich eine nicht wechselbare Antenne vorgeschrieben, oder ist das geändert worden?
    Würde mich über Info's freuen.


    Gruß

  • Um im korrekten Terminus zu schreiben:
    Ein lizenzfreies und gebührenfreies Gerät darf durchaus eine wechselbare Antennen mittels einer Schraubbuchse haben insofern sie die Leistung nicht über das zugelassene Maß verändert (das wird aber vom Gerät ausgegeben, wenn es nur 0.5W ausgibt, kommt auch nicht mehr als 0.5W raus) auch wenn man kein zugelassener Amateurfunker ist!




    Von mir wurden 3 Geräte genannt welche alle einen lizenzfreien und gebührenfreien Betrieb mit max. 0.5W zulassen!
    Da ich persönlich sogar mit 10mW LPD zufrieden bin ist das auch absolut okay,
    mehr Sendeleistung hilft kein Stück,
    da die Geräte ohnehin im Femtowatt oder noch tieferen Werten sehr gut empfangen, denn wie wir ja alle Wissen nimmt Strahlungsleistung zum quadrat ab -> nach 1 Meter hast Du ohnehin nur noch winzlingswerte an Sendeleistung.


    Diese ganzen Leistungsmods. und 1W-5W Handfunkgeräte sind schwachsinn und haben vll. 10-20% mehr Reichweite,
    also statt 10km dann 11-12, verbrauchen aber 10x mehr Strom beim Senden selbst.


    Und nur weil ein Gerät fähig ist mit entsprechender Software oder mit Hardware Veränderungen mehr als 0.5W zu emittieren, heißt dass nicht, dass es Lizenzpflichtig ist.
    Nutzen selber alle DuoBand Geräte der Firma BaoFeng und Wouxon, jedes könnte 4W/5W wenn ich es 30sek. an PC anschließe und eben fix Flashe,
    aber unsere sind von mir aus voreingestellt und so weiter gegeben, dass sie auch für Nutzer ohne Lizenz legal sind.



    Gruß


    EDIT:


    Ps.: Bzgl. Sendeleistung gibt es was nettes um sich das besser vorstellen zu können welche ich mal gehört und überommen habe:


    Stell Dir einen Raum vor, unendlich groß und ohne Inhalt. Dort ist nun eine Kerze welche leuchtet.
    Du bist extrem weit weg, aber egal wie hell das Licht der Kerze brennt, du kannst es "immer" erkennen,
    ein 500W Scheinwerfer würde auch nicht mehr helfen.


    Nun erweiterst Du diesen Raum um Gebäude, Wälder und alles was Du so willst,
    und alle haben eine spiegelnde Oberfläche.


    Du stehst nun irgendwo und siehst über abertausende Spiegelungen dort wo Du bist das Licht der Kerze,
    wie hell oder wie dunkel sie leuchtet ist (fast) unerheblich, es würde dir nicht mehr bringen.


    So verhält es sich auch mit Funk,
    nun müsste man ganz viele realeinflüsse mit einbringen wie das Absorbationsvermögen von einigen Baustoffen, je nach Wellenat ob sie eher durchdringt oder reflektiert, Luftfeuchtigkeiten, diverse Luftdrücke, Überlagerungen von abertausenden verschiedenen Strahlungen etc. etc.,
    aber alles im allen bringt Sendeleistungs fast nichts.

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  • Hi,


    das ist halt PMR ??? hier in Deutschland nur begrenzt von der Leistung... ggf. gibt es noch Geräte, die in dem Bereich mehr rausholen können
    von der Empfangsleistung her.
    Das mit der anderen Antenne am G7 gibts doch auch fertig zu kaufen, wenn mich nicht alles täuscht. mit Magnetfußantenne .. die Antenne bastel am besten oben auf den Helm :Ironie: ...
    oder an die Mollestreifen an der Weste reinstecken ???


    so schlecht ist der Empfang von den Teilen doch gar nicht für diese kleine Sendeleistung


    Gruß
    Olli

  • Zitat

    so schlecht ist der Empfang von den Teilen doch gar nicht für diese kleine Sendeleistung


    Sendeleistung = das unwichtigste auf der Welt!


    Wichtiger sind die Modulationseinheiten, die Wandler, die Signalprozessoren und andere elektronische Bauteile welche das ankommende Signal überhaupt erkennen müssen! Mit wie viel Power es reintrifft ist unerheblich!
    Bitte, tut euch dirngend Wellenlehre an wenn Ihr darüber sprecht.


    Mit einem 1W Gerät könnte man theoretisch über ganz Deutschland Punkt-zu-Punkt funken wenn die anderen Umstände stimmen würden, in der Praxis nicht möglich ja, aber mit Sendeleistung macht man da nichts wett!


    Zitat

    Ich hab mich da vielleicht missverständlich ausgedrück , ist es nicht so, dass im Freenet Funk Geräte
    vorgeschrieben sind mit fest eingebauter Antenne, um Lizenzfrei damit zu senden?


    Soweit ich weiß nicht, hat sich da was geändert?
    Mach mir keine Angst Du ;)
    Schau doch mal bitte ob Du den entsprechenden Passus nicht findest,
    wäre mehr als dubios!



    Gruß

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  • Ich zitiere hier mal was vom Dezember 2011 von der Webseite der Deutschen Funk Allianz..


    Die DFA e.V. bekam daraufhin folgende, klare Antwort:
    Sehr geehrter Herr XXXXX,


    vielen Dank für Ihre mail.


    An den Bestimmungen zum Betreiben von PMR 446- und 149 MHz- Kurzstreckenhandsprechfunkgeräten hat sich weder "jetzt" noch "ab sofort" etwas geändert.


    Allein der Begriff "Handsprechfunkgerät" schließt die Verwendung beliebiger (was immer das heißen mag) Antennen aus. Daneben bezieht sich die Europäisch harmonisierte Norm EN 300 296, die üblicherweise zur Erklärung der Konformität der 149 MHz- und der analogen 446 MHz Geräte mit den grundlegenden Anforderunge herangezogen wird, bereits im Titel (Land Mobile Service;Radio equipment using integral antennas...) auf Geräte ohne Antennenkonnektoren.


    Die bei den digitalen PMR 446 Geräten mit einer Kanalbandbreite von 6,25 kHz anzuwendende EN 301 166 bezieht sich (mangels alternative) auf Geräte mit Konnektoren. Hier obliegt es dem Betreiber, bei einem Wechsel der Antenne auf die Einhaltung der Sendeparameter zu achten.


    Gleiches gilt selbstredend, wenn die eingangs genannten analogen Geräte aus irgendeinem Grund mit Antennensteck- oder Schraubverbindungen ausgerüstet und inverkehr gebracht sein sollten.


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    XXXXX



    Die EN 300 296 (ETSI: EN 300 296-1; PDF-Datei - engl.), welche der Mitarbeiter der Bundesnetzagentur hier heranzieht, beschreibt Funkgeräte ohne Antennenanschlussbuchsen.


    Recherchen der DFA e.V. ergaben zudem:
    Falls PMR446- bzw. 149 MHz-Funkgeräte mit einer Antennenanschlussbuchse dennoch betrieben werden, so ist das Funkgerät als ein "neues" Gerät zu betrachten und folgende zusätzliche Bestimmungen von dem Betreiber zu beachten bzw. einzuhalten:


    § 11 des "Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)" ist zu beachten;


    $$ 4-9 des "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)" ($4, $5 , $6 (hier besonders der Absatz 2), $7, $8, $9



    Mangels Ausbildung ist jedoch kaum ein CB-Funker in der Lage...


    ... die Einhaltung der geforderten Strahlungsleistungen (ERP/ EIRP gem. der Allgemeinzuteilungen) zu beachten, sowie
    ... die oben angeführten Gesetze umzusetzen.


    Mit diesem Hintergrund spricht die "Deutsche Funk-Allianz (DFA) e.V." folgende Empfehlung aus:
    PMR446- bzw. 149 MHz-Funkgeräte sollten ausschließlich nur dann betrieben werden, wenn sie nicht technisch verändert worden sind.
    PMR446- bzw. 149 MHz-Funkgeräte mit Antennenbuchsen und einer externen "beliebigen" Antenne sollten nicht betrieben werden.

  • Hi, mal ganz blöd gefrat. Es gibt das Midland G7 ja auch in einer speziellen Version mit SMA-Buchse. Und es gibt ja auch so genannte "446 MHz Hochleistungsantennen mit SMA-Anschluss".
    Damit würde ich doch die beste "Funkleistung" aus so einem Midland G7 rausholen oder nicht?
    Und viel wichtiger, darf ich als "normaler bürger" nun so eine Kobination nutzen oder brauche ich für eine andere Antenne auf meinem G7 eine Funkerlizenz?

  • "Die bei den digitalen PMR 446 Geräten mit einer Kanalbandbreite von 6,25 kHz anzuwendende EN 301 166 bezieht sich (mangels alternative) auf Geräte mit Konnektoren. Hier obliegt es dem Betreiber, bei einem Wechsel der Antenne auf die Einhaltung der Sendeparameter zu achten."


    Wenn Du die 500mW Abstrahlleistung dadurch nicht überschreitest, kannst Du das nach dieser Festlegung durchaus machen.

  • Ich denke mal diesen Wert wird man als "Normalo" nicht prüfen können. Aber vlt kann es mir der Shop sagen. Ich mail die morgen mal an, ob die die Möglichkeit besitzen das zu messen oder es mir so versichern wollen, wenn ich das direkt im Set bei denen kaufe.

  • Hey PtP,


    ist ja ein riesen Haufen Text, aber zerpflücken wir den mal,
    die Daten Roh- Downloaden kann sich jeder, steht viel unnützes und nicht zutreffendes drin, deshalb Zitiere ich das benötigte mal hier wie in deinem Post angedeutet,
    bzw. ich zitiere trotz dem nachfolgend ganz viel unnützen Kram - genau genommen alles...


    Wer das überspringen will, einfach scrollen und bei der dicken Überschrift anhalten!
    Anschließend das gleiche -> bis zum Ende (der nächsten dicken Überschrift) scrollen.





    Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) - Stand 20.04.2012


    Zitat

    § 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht
    (1) Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind. Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
    (2) Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funkanlagen bleiben insbesondere die Vorschriften des Siebenten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, über die Frequenzordnung unberührt.


    -> Okay, wir dürfen ein Funkgerät also nicht zum illegalen Abhören nutzen, damit Bomben Fernzünden oder als Strahlenkanone umbauen wie ich (1) verstehe sondern sollen damit "Sprechfunk" betreiben!
    Nun der Verweis an das Telekommunikationsgesetz, speziell "Teil 7" und "Artikel 27":


    Telekommunikationsgesetz


    Teil 7
    Abschnitt 1
    Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit


    § 88 Fernmeldegeheimnis -> unwichtig für unsere Frage
    § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen -> Dito, wir wissen: BOS Funk abhören = Böse!
    § 90 Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen -> klingt doch vll. passend, mal schauen was so drin steht!

    Zitat

    (1) Es ist verboten, Sendeanlagen oder sonstige Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände oder auf Grund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Das Verbot, solche Anlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Anlage


    -> Schade, es geht nur um Wanzen, also nicht´s bzgl. unserer Frage!


    Schauen wir im nächsten Abschnit!


    Abschnitt 2
    Datenschutz

    § 91 Anwendungsbereich -> nicht interessant
    § 92 (weggefallen) -> Haha, Dito!
    § 93 Informationspflichten, Dito
    § 94 Einwilligung im elektronischen Verfahren, Dito
    § 95 Vertragsverhältnisse, Dito
    § 96 Verkehrsdaten, Dito
    § 97 Entgeltermittlung und Entgeltabrechnung, Dito
    § 98 Standortdaten, Dito
    § 99 Einzelverbindungsnachweis, Dito
    § 100 Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten, Dito
    § 101 Mitteilen ankommender Verbindungen, Dito
    § 102 Rufnummernanzeige und -unterdrückung, Dito
    § 103 Automatische Anrufweiterschaltung, Dito
    § 104 Teilnehmerverzeichnisse, Dito
    § 105 Auskunftserteilung, Dito
    § 106 Telegrammdienst, Dito
    § 107 Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung, Dito


    -> hat irgendwie alles damit zu tun Provider zu spielen und nicht mit einer Antenne an einem Handfunkgerät!


    Auf zum nächsten!
    Aber nach einem kurzen Blick darüber ... nein, nicht´s passendes dabei!
    Schaut selbst nach wenn Ihr meint und was findet, aber ich spar mir das mal da die Beitragslänge hier ohnehin limitiert ist.


    Kommen wir deshalb zu
    BGBl. I S. 1120 was ja in Klammern stand, da der "siebte Teil" wohl nicht ganz passend scheint!
    Siehe da - da geht´s um was anderes, im Klarnamen um


    Telekommunikationsgesetz
    § 150
    Übergangsvorschriften



    Steht was wichtiges drin?
    Weder der siebtel Artikel (wie es vll. eher gemeint war) wie auch alle anderen sind total uninteressant - außer Ihr seid Vorstandsvorsitzender der Telekom AG!



    Also ab zu "Artikel 27" bekanntgegeben aus dem des "BGBl. I S. 1956"
    -> Da Bundesgesetzblätter (BGBl.) zu finden ermüdent ist, da sie nicht digitalisiert sind (bzw. als Scan, aber ohne OTR Software somit keine Schriftsuche nach dem was wir suchen) sind, weshalb ich da mal hoffe es reicht wenn ich da nicht weiter suche!
    Da es aber nur darin bekannt gegeben wir suchen wir mal direkt nach dem Artikel 27 (wodrin auch immer)!


    Schauen wir naheliegend im Telekommunikationsgesetz nach:
    Artikel 27 finde ich nicht, deshalb mal "Pharagraph 27" gesucht.


    Abschnitt 3
    Unterabschnitt 1
    Allgemeine Vorschriften
    § 27 Ziel der Entgeltregulierung


    -> Ähm, falsch :D


    Haken wir das Thema ab und kommen zu den anderen von Dir genannten Punkten!



    Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) - Stand 20.04.2012


    Zitat

    § 4 Grundlegende Anforderungen
    (1) Betriebsmittel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass
    1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen kein Niveau erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;
    2. sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.


    (2) Ortsfeste Anlagen müssen ...


    Uninteressant!


    Zitat

    § 5 Vermutungswirkung
    Stimmt ein Betriebsmittel mit den einschlägigen harmonisierten Normen überein, so wird widerleglich vermutet, dass das Betriebsmittel mit den von diesen Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen des § 4 übereinstimmt. Diese Vermutung der Konformität beschränkt sich auf den Geltungsbereich der angewandten harmonisierten Normen und gilt nur innerhalb des Rahmens der von diesen harmonisierten Normen abgedeckten grundlegenden Anforderungen.


    Dito!


    § 6 Inverkehrbringen, Inbetriebnahme und Betrieb
    -> Klingt spannend, schauen wir rein!

    Zitat

    (1) Betriebsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht, weitergegeben oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 übereinstimmen. Geräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7 durchlaufen haben und die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 erfüllt sind.


    -> Das Highlight Gesetz


    Super, bisher alles nicht bedeutsam! (das ist übrigends gleichzeitig die Antwort für §6, Abschnitt (1).


    Aber jetzt kommt ja der "Killerartikel", um es noch mal kurz aus der Email welche Dir als Antwort zukommen zu lassen, zu zitieren:

    Zitat

    $$ 4-9 des "Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)" ($4, $5 , $6 (hier besonders der Absatz 2), $7, $8, $9


    Na also, schauen wir uns den §6, Absatz 2 an!


    Zitat

    (2) Werden in Verkehr gebrachte Geräte so umgebaut oder angepasst, dass sich die elektromagnetische Verträglichkeit verschlechtert, gelten sie als neue Geräte, wenn sie erneut in Verkehr gebracht werden.


    Verdammt! Auf gut deutsch: Leistungstuning verboten, das war uns klar - aber das soll es gewesen sein?
    Verschlechtere ich denn nun die Verträglichkeit durch anders emittierte elektromagnetische Wellen, weil ich die zulässige Sendeleistung meines Gerätes mit einer optimierten Antenne zu einem gewissen Prozentsatz mehr erreiche?
    Wäre dass der Fall würden alle Hersteller mit Stummelantennen künstliche Limitierung begehen und es wäre illegal die legalen Rahmen auszunutzen wenn man keine Lizenz hat bzw. es wäre komplett untersagt?


    Ich sage Nein, so wurde das Gesetzt sicher nicht ausgelegt und es ist so simple zu verstehen:
    Modifizierst Du deine Sendeleistung so stark, dass sie andere Geräte stört ist das illegal, zum Beispiel um Handyjammer herzustellen welche über der max. Sendeleistung liegen!
    Modifizierst Du dein Gerät im legalen Rahmen (ohne elektronische Veränderung) ist alles alles Okay!


    -> das lesen der folgenden Abschnitte kann man sich sparen wenn man will, soviel vorweg!



    Zitat

    (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie zum Schutz von Sende- und Empfangsfunkanlagen zu treffen, die in definierten Frequenzspektren zu Sicherheitszwecken betrieben werden.


    Schade :( Aber ein Paranoider springt nun sicher irgendwo auf: Die Bundesregierung könnte theoretisch alle Funkspektren zu Sicherheitszwecken belegen, und somit den privaten Funk in Krisenzeiten unterbinden!
    China und Lyben sind unsere freunde,
    naja egal -> kommt da noch mehr?




    § 7 Konformitätsbewertungsverfahren für Gerät

    Zitat

    (1) Werden Geräte in Verkehr gebracht, ist die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Abs. 1 nach dem Verfahren der Absätze 2 und 3 nachzuweisen.
    (2) Der Hersteller hat ...
    (3) Der Hersteller hat ...
    (4) Zusätzlich zu dem Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 kann der Hersteller ...


    Aja - wir sehen: Nichts interessantes und/oder zutreffendes, nach Hersteller hab ich mal abgeschnitten, wer es lesen und prüfen will: Nur zu!


    8 CE-Kennzeichnung

    Zitat

    (1) Geräte, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 im Verfahren nach § 7 nachgewiesen wurde, sind vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten mit der CE-Kennzeichnung nach Anlage 2 zu versehen.
    (2) Es dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, deren Bedeutung oder Gestalt mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann. Andere Kennzeichnungen dürfen auf dem Gerät, der Verpackung oder der Gebrauchsanleitung nur angebracht werden, wenn sie die Sicht- und Lesbarkeit der CE- Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.


    ... und wieder nicht relevant


    § 9 Sonstige Kennzeichen und Informationen

    Zitat

    (1) Zur Identifizierung muss jedes Gerät...
    (2) Zu jedem Gerät sind auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen ...
    (3) Der Hersteller muss auf dem Gerät...


    Wieder nichts!



    Alles im allen
    Frag die liebe Bundesnetzagentur doch noch mal ob sie deine Frage verstanden haben,
    und bitte darum andere - und dies mal passende - Gesetztestexte zu nennen :)


    Für mich bleibt aus den gerade 1 Stunde lang unnütz recherchierten "Fakten" das selbe Fazit:
    Geräte mit einer wechselbaren Antenne zu kaufen ist immer noch legal,
    Geräte damit nachträglich auszustatten meiner Meinung nach auch da man nicht´s im elektronischen sondern im elektrischen (großer Unterschied) verändert ->
    das ganze natürlich unter der Prämisse das 0.5W Sendeleistung nicht überschritten werden!



    Schönen Abend!

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  • Und die Geräte welche ich nannte sind erlaubt *noch mal nachsetz* wenn man sie im legalen Sendeleistungsbereich betreibt,
    und das ohne eine Lizenz!


    Na dann hof ich mal am Gewinn bei BaoFeng und Wouxon werd ich beteiligt :D




    Gruß

    GBB Team HanseSquad Bremen e.V.
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  • Und da liegt wohl das Problem...welcher 08/15 Airsoftbenutzer der wenig oder nichts mit Funkgeräten oder dem flashen von selbigen zu tun hat traut sich das zu ?
    Ich trau es mir nicht zu, und bevor diese Fungerätestory zum Alptraum für mich wird, nur um kein Einheitsbrei G7 User zu werden, geh ich lieber den sicheren Weg und verzichte drauf als Funkprofi erkannt zu werden und schwimme im Mainstream mit....


    Vg Andi