Beiträge von MrSniperPhil

    Ich hab übrigens mal bei der PTB nachgefragt, ob man die Liste mal updaten könnte und ob da was geplant ist:


    "Sehr geehrter Herr xxx,


    die angesprochene Liste wurde längere Zeit nicht mehr aktualisiert. Einer Aktualisierung stehen personelle Engpässe entgegen. Es ist jedoch angedacht, dass in absehbarer Zeit ein großes Update erfolgen soll.


    Mit freundlichen Grüßen


    Oliver Slanina "

    Das gesamte wurde im heutigen Bundesgesetzblatt verkündet und tritt somit morgen in Kraft!


    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl…in=pdf&tlevel=-2&nohist=1



    Nochmal der für uns interessante Abschnitt:




    Lediglich Pyrotechnische Geschosse erfüllen den Munitionsbegriff und müssen abgeschlossen gelagert werden (Anlage 1 Waffg, Absch.1, Unterabsch. 3, 1.4) .
    Geschosse dürfen weiterhin unverschlossen gelagert werden.


    Kurzfassung: Nuprol ruft einige Brillenmodelle aufgrund von Fehlern zurück, anscheinend können bei den Brillen die Gläser aus dem Rahmen fallen wenn diese getroffen werden.
    Soll über die Händler rückgewickelt werden, müsste also SniperAS sein hier in Deutschland.

    BBs sind (und waren schon immer) "nur" Geschosse und keine Munition, müssen also auch nicht weggeschlossen werden. (Das wird nur für Munition gefordert...)
    Ich darf hier auch echte Hülsen und Geschosse unverschlossen rumfliegen haben, da dort die Treibladung fehlt und das Zündhütchen schon abgeschossen ist, ist der Munitionsbegriff nicht erfüllt (Deko-Munition).
    Meine "scharfen" Patronen erfüllen natürlich den Munitionsbegriff, dementsprechend sind die auch verschlossen gelagert (Ich habe eine WBK...).


    OWi oder Straftat hatten wir weiter vorn im Thread schon mal auseinander klamüsert, das mach ich nicht noch mal :D (Edit: Hier)


    Ja, der "Müllbeutel + Ziptie" - Trick ist ausreichend, erfüllt die gesetzliche Definition eines verschlossenen Behältnisses (mMn).


    Die 10k€ sind das maximale Strafmaß für "alle" OWis, die im WaffG bestraft werden... Da gibt es kein Verringertes Maximalstrafmaß, weil "ist nur Airsoft".

    Mmmmh, die von diesem Shop plakativ geäußerte Meinung "Es ändert sich nichts!" sehe ich kritisch...


    Das Problem ist auch hier, dass dieser Shop auf Grund der "alten" WaffVwV argumentiert (insbesondere der letzte Absatz), der in der beschlossenen Änderung nicht mit geändert wurde (ist ja auch nicht die Aufgabe des Bundestages, die neue Version muss das BMI herausgeben...). Dadurch, dass sich der Gesetzestext so massiv ändert und dieser deutlich konkretisiert wird, wird da eine Änderung erfolgen müssen (mMn).
    Erst wenn diese neue Version da ist, kann man da herauslesen, wie die Behörden das ganze auslegen sollen...

    So, nochmal zum Thema Straftat oder nicht (Wieder aus dem Dokument):



    §52 regelt die Strafvorschriften, Absatz 3 ist überschrieben mit

    Zitat

    "(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer"


    Das heißt wenn dir dein IM/LRA/Rathaus per Rechtsvorschrift eine Aufbewahrungsmethode vorschreibt und du dich nicht dran hältst UND dadurch jemand unbefugt Zugang zu den Waffen bekommen könnte, ist das eine Straftat.




    §53 hingegen regelt die Owis "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig", hier wird aber durch die Änderung Nr. 19 gestrichen,.

    Zitat

    "25. § 53 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    [...]
    dd) Nummer 19 wird aufgehoben"


    Bisher regelt diese Nr 19 die Aufbewahrung von Schusswaffen

    Zitat

    "19.
    entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt,"


    Beide Dinger da drin werden aber gestrichen, von daher wird dieser Dings auch gestrichen.


    Dann kommt noch §13 und §34 AwaffV ins Spiel, der wird insofern geändert:
    §13 ist ja das mit den Aufbewahrungsvorschriften, Waffen die von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, sind in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren (§13 Abs 2 nach der Änderung).

    Zitat

    "7. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2
    Waffen oder Munition“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 eine Waffe oder
    Munition nicht richtig“ ersetzt."


    Also heißt §34 nr 12 damit neu:

    Zitat

    "Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    [...]12.
    entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,"


    Das heißt, wer vorsätzlich (oder fahrlässig) ohne entsprechende verschlossene Behältnisse seine Waffen aufbewahrt begeht erstmal nur ne Ordnungswiedrigkeit.
    Wenn man aber nach §36 Abs 5 quasi eine "Sondergenehmigung" beantragt, sich nicht daran hällt (bspw. Tür nicht abgeschlossen, o.Ä. und zu dem Zeitpunkt dann Kinder U18 in der Wohnung sind) begeht man eine Straftat!


    Die Strafe bei der Owi kann nach §53 Abs 2 Waffg übrigens bis zu 10.000€ betragen:

    Zitat

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.



    Alternativ:

    Hab ich grad in nem anderen Forum gesehen :D

    Gerade vom Bundesrat abgesegnet, muss damit "nur noch" verkündet werden.



    Das Problem ist auch, dass eine "Erlaubnis" durch das Landratsamt/Rathaus/Polizeibehörde (Wer auch immer zuständig ist im jeweiligen Kreis) auch keine endgültige Rechtsverbindlichkeit hat, das ist nur der Fall wenn ein Gericht darüber entschieden hat (Und auch dann nur bis das nächsthöhere Gericht was anderes sagt...). Ich (als WBK-Inhaber) werde keinerlei solche Spielchen treiben, ich habe bereits seit langem entsprechende Behältnisse und Schlösser (hatte ich mir zum Transport gekauft...).

    Joa, nur der Weg dahin wird nicht billig sein...


    Das BMI muss das bearbeiten, entsprechende Kreise müssen angehört werden, der Bundesrat muss zustimmen (!), die arbeiten alle nicht kostenlos...
    Jo, auf die WaffVwV bin ich auch noch gespannt, bis die kommt ist eh noch so einiges unklar...

    Nö, siehe wieder das Dokument:


    "e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „von den Anforderungen an die Aufbewahrung
    abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung
    oder die Sicherung der Waffe festzulegen“ durch die Wörter „die Anforderungen
    an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen“
    ersetzt."
    (Bezieht sich wieder auf §36 WaffG)


    Der neue §36 Abs 5 heißt damit dann neu:
    "(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
    1.
    Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
    2.
    die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
    3.
    die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
    festgelegt werden."


    Das BMI kann damit Frankonia, Sammlern, jedem Hansel der sich das zeitlich, vom Aufwand und vom Geld her antun möchte quasi vorschreiben wie man alternativ Waffen lagern darf.
    Vermutlich damit inbegriffen sind Alarmanlage, spezielle Sicherung von Fenstern und Türen, spezielle Sicherung von Vitrinen und/oder Räumen, etc.
    Schau dir mal an, was dein nächster Waffenladen so an Sicherheit hat und überleg dir ob du das daheim auch einbauen möchtest... Ich sags mal so, 20 Futterale und einfache Schlösser sind um ein wesentliches billiger.

    Wenn du bis zum Eintreten des Gesetzes einen A/B-Schrank bei der Behörde gemeldet hast, klar.


    Da steht drinnen:
    "d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
    „(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen
    an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht
    bei Aufrechterhaltung der bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
    dieses Gesetzes nach Artikel 4] erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen,
    die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 2. Halbsatz und
    Satz 2
    in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
    [...] zuletzt geändert worden ist, entsprechen
    oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden."


    §36Abs 2 S1, HS2 und S2 sind wie folgt:
    " als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) "
    Der Teil mit den gleichwertigen Räumen ist Satz 3, der zieht also auch nicht.
    Das erlaubt explizit das Weiterbenutzen von A- und B-SChränken für scharfe Waffen, wenn du diese vor Inkrafttreten des Gesetzes deinem Amt gemeldet hast.


    Der Textteil den du oben markiert hast, sagt genau das aus. Dies ist aber nur die TL;DR Variante der nachfolgenden (von mir oben zitierten) Änderungen, quasi eine Verallgemeinerung.
    Dieser Textteil wird keinen Einzug in das neue WaffG erhalten, dort wird der Text reinkommen, den ich zitiert habe (der aber auf deinen Fall nicht greift).


    Und nein, hier wird nicht um "des Kaisers Bart" gestritten, hier geht es um Sachen, die mit der Änderung keine Owi mehr sind sondern eine Straftat (Verstoß gegen das Waffengesetz) und die bei WBK-Inhabern zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
    Und auch wenn du keine WBK hast oder haben möchtest, ein Verstoß gegen das Waffengesetz macht sich nicht so geil im Führungszeugnis...



    PS: Das nun mittlerweile mehrfach verlinkte Dokument IST DER ENTGÜLTIGE WORTLAUT, der im Bundestag so beschlossen wurde, solange da am Freitag der Bundesrat zustimmt ist das fertig so.

    Das Problem ist, dass ihr alle noch vom "aktuell geltenden" Gesetzestext ausgeht. (Noch ist das ganze ja nicht durch den Bundesrat und wurde noch nicht verkündet, ist also noch nicht gültig...)
    In dem auf der ersten Seite verlinkten Dokument steht halt drin:
    " §36 wird wie folgt geändert:
    [...]
    b) Absatz 2 wird aufgehoben."


    D.h. es wird der Teil mit den gleichgestellten Räumen gestrichen.
    Desweiteren wird auch §13 AWaffV geändert (auch in dem Dokument):
    "§ 13 wird wie folgt geändert:
    [...]
    b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben."


    In Absatz 5 wird aber die Sache mit den gleichwertigen Räumen geregelt, bisheriger Wortlaut des §13 Abs.5 AwaffV:
    "Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht."

    Ach ja, und das ganze ist nicht auf Schusswaffen limitiert. Viele Messer sind auch Waffen, fallen also auch darunter...


    Edit: Noch ist das ganze jedoch noch nicht durch, es geht demnächst durch den Bundesrat (ich glaube nächsten Freitag) und dann muss es noch im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Vorlaufzeit also noch mindestens ~8 Tage denke ich.

    das ist sicherlich richtig, allerdings funkt ja auch mittlerweile die EU in sämtlichen Bereichen mit hinein. Da wird langfristig auch eine Harmonisierung angestrebt.
    Da lohnt der Vergleich über die Landesgrenze.


    Mit dem Problem, dass der Großteil der EU-Richtlinie einfach an unserem WaffG angelehnt ist und nicht bspw. am Tschechischen...
    Edit: Natürlich war die künftige gemeint, die die momentan halt diskutiert wird.

    Hat schon jemand eines der Vector optics Siegfried ZFs getestet bzw im Spiel genutzt?
    Hab nicht den Platz um das gerade zu testen, wüsste aber gerne ob die fürs Spiel taugen :)


    Ich habe eines (sitzt auf meiner VSR-Basis M40A3), bisher aber noch nicht im Spiel getestet.
    Da ich auch schon das echte PM II in der Hand hatte, muss ich sagen von der äußeren Verarbeitung nehmen die sich nichts, der Höhen-Turm entspricht halt dem PM II / LP, nicht dem MTC.


    Der Hersteller gibt interessanterweise keine Schussfestigkeit bis zu irgend einem Kaliber an, die Amis nutzen das Teil gefühlt auf allem :D Sollte also auch GBB- und Spieltauglich sein.
    Ich bin sehr zufrieden damit bisher.


    (Gekauft hatte ich es hier: http://www.ips-trading.de/Shop…2282718745b27f92c2b04e359 Hab allerdings weniger gezahlt...)