So, nochmal zum Thema Straftat oder nicht (Wieder aus dem Dokument):
Zitat
"23. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
[...]
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. entgegen§ 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht,
dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf
unbefugt zugegriffen wird,“."
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§52 regelt die Strafvorschriften, Absatz 3 ist überschrieben mit
Zitat
"(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer"
Das heißt wenn dir dein IM/LRA/Rathaus per Rechtsvorschrift eine Aufbewahrungsmethode vorschreibt und du dich nicht dran hältst UND dadurch jemand unbefugt Zugang zu den Waffen bekommen könnte, ist das eine Straftat.
§53 hingegen regelt die Owis "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig", hier wird aber durch die Änderung Nr. 19 gestrichen,.
Zitat
"25. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
[...]
dd) Nummer 19 wird aufgehoben"
Bisher regelt diese Nr 19 die Aufbewahrung von Schusswaffen
Zitat
"19.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt,"
Beide Dinger da drin werden aber gestrichen, von daher wird dieser Dings auch gestrichen.
Dann kommt noch §13 und §34 AwaffV ins Spiel, der wird insofern geändert:
§13 ist ja das mit den Aufbewahrungsvorschriften, Waffen die von der Erlaubnispflicht freigestellt sind, sind in verschlossenen Behältnissen aufzubewahren (§13 Abs 2 nach der Änderung).
Zitat
"7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2
Waffen oder Munition“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 eine Waffe oder
Munition nicht richtig“ ersetzt."
Also heißt §34 nr 12 damit neu:
Zitat
"Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
[...]12.
entgegen § 13 Absatz 2 eine Waffe oder Munition nicht richtig aufbewahrt,"
Das heißt, wer vorsätzlich (oder fahrlässig) ohne entsprechende verschlossene Behältnisse seine Waffen aufbewahrt begeht erstmal nur ne Ordnungswiedrigkeit.
Wenn man aber nach §36 Abs 5 quasi eine "Sondergenehmigung" beantragt, sich nicht daran hällt (bspw. Tür nicht abgeschlossen, o.Ä. und zu dem Zeitpunkt dann Kinder U18 in der Wohnung sind) begeht man eine Straftat!
Die Strafe bei der Owi kann nach §53 Abs 2 Waffg übrigens bis zu 10.000€ betragen:
Zitat
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Alternativ:
Hab ich grad in nem anderen Forum gesehen