Der Waffenrechtsthread

  • Primär geht es darum, dass das Griffstück einer MP5 ein Griffstück für eine Kurzwaffe ist. Ein AR15 "Lower" ist regelmäßig für eine Langwaffe. Solche Griffstücke sind noch (!!!) legal. Mit der anstehenden Änderung des WaffG werden aber auch Gehäuse zu waffenrelevanten Teilen. Ein AR15-Gehäuse ist damit dann auch verboten.


    Edit: oder meinst Du Pistolengriffe? Sprich solche, die unten ans Gehäuse der Waffe geschraubt werden (z.B. MagPul MIAD)? Die sind auch weiterhin vollkommen legal.

    " I'd rather die on my feet, than live my life on my knees! "


    Ich gebe zu: Ich bin ein Stahlfetischist #Sabber:

  • Primär geht es darum, dass das Griffstück einer MP5 ein Griffstück für eine Kurzwaffe ist. Ein AR15 "Lower" ist regelmäßig für eine Langwaffe. Solche Griffstücke sind noch (!!!) legal. Mit der anstehenden Änderung des WaffG werden aber auch Gehäuse zu waffenrelevanten Teilen. Ein AR15-Gehäuse ist damit dann auch verboten.


    Edit: oder meinst Du Pistolengriffe? Sprich solche, die unten ans Gehäuse der Waffe geschraubt werden (z.B. MagPul MIAD)? Die sind auch weiterhin vollkommen legal.

    Nur Gehäuse von vollautomaten werden verboten, Semi-Only Gehäuse werden EWB-Pflichtig. Ich nehme aber mal nicht an dass man wegen eines Einzelteils aus einer Abzugseinheit wie Hammer oder Schlagfederstange etc. jemandem illegalen Waffenbesitz vorwerfen würde.

  • Genau. Mir ging es dabei nur um den Pistolengriff. Dann bin ich ja beruhigt. Dachte schon, dass etwas im neuen Waffenrecht völlig an mir vorbeigegangen ist. Danke :thumbup:

    Bitte nix verwechseln oder vertauschen oder was auch immer!


    Ein Gehäuse einer Langwaffe (z.B. Upper und Lower vom AR15) ist bisher frei und wird ab dem 01.09. ein EWB Teil.


    Ein Griffstück einer MP5 ist jetzt schon ein EWB pflichtiges Teil, wenn dieses Griffstück für eine Kurzwaffe bestimmt ist. Egal, ob der Abzugskäfig montiert ist oder nicht. Und auch das Magpul MP5 Griffstück ist ein EWB pflichtiges Teil, wenn für eine Kurzwaffe bestimmt. Auch wenn es leer ist! Und ab dem 01.09. generell EWB. Egal ob Kurz oder Langwaffe.


    Ein Pistolengriff ist etwas anderes! Das wird z.B. an ein Gehäuse geschraubt, wie bei einem AR15. Ein Pistolengriff hält aber keine Abzugseinheit fest. Bitte beachten!


    Und Griffschalen werden an ein Griffstück dran oder drumherum gebaut (z.B. bei einem 1911er als Griffschalen, oder wie ich schon geschrieben habe bei manchen Pistolen; z.B. P22). Diese Teile haben keine waffenrelevante Funktion. Ein MP5 Griffstück ist keine Griffschale!


    Ganz einfach zu merken, wenn man sich folgende Frage stellt: Kann man die Waffe noch abfeuern, wenn der vermeintliche Pistolengriff oder die vermeintlichen Griffschalen entfernt wurden?


    Wenn Ja, war es nur ein Pistolengriff oder Griffschalen und die Teile sind Frei.

    Wenn Nein, war es ein Griffstück oder ein Gehäuseteil und die Teile sind EWB.


    Ob es jetzt bei einer Kurz- oder Langwaffe ist, ist in den nächsten 5 Tagen eh hinfällig, den Unterscheid muss ich nicht mehr erklären.

  • Danke für die Aufklären. Ich habe mich da aber irgendwie falsch ausgedrückt ^^"


    Mir ging es die ganze Zeit, einzig und allein, nur um den Pistolengriff bei AR15 Systemen (da ich mir erst vor ein paar Tagen einen RS Magpul Pistolengriff an meine HK416 geschraubt habe). Der Einstieg mit der MP5 war nur dazu gedacht um diese Thematik nochmal aufzugreifen, weil es sich erst so las, als wäre das eine generelle Änderung, egal was das Griffstück für eine Funktion (oder eben keine) erfüllt. Das hat sich ja aber jetzt geklärt.

  • Frage mal:
    Ich hatte letztens mit jemandem getextet der Ahnung (soweit ich das beurteilen kann) von HPA und umbauten hat.
    Auf einem Spiel konnte ich seine Knifte (VFC umgebaut mit Polarstar Fusion engine etc pp) antesten und war echt schwer beeindruckt. Daher später das getexte wo ich um seine Meinung bei ein paar gebraucht Angeboten fragte. Er meinte das man auch fast genausogut selber umbauen kann (bzw er) , und meinte dann "Beschuss ist ab 01.09. hinfällig."
    Und genau DAS würde mich mal interessieren.
    Ausser der 0,5J Problematik war mir eigentlich nicht bekannt das in der Waffenrechtsänderung auch etwas betreffend umbauen der Antriebsart stand. Und ich gehe mal davon aus das es Unterschied ist, wenn die komprimierte Luft durch eine aufgezogene Feder erzeugt wird, oder aus einer Vorratsflasche kommt.

  • Goerdi

    "Beschuss ist ab 01.09. hinfällig."

    Ja sicher, kein Beschuss, kein :F: mehr, dass wäre die größte "positive" waffenrechtliche Änderung seit bestehen des deutschen Waffenrechts.

    Ist schon wieder April ?

    gge_new_style_glock3.png


    "Everyone wants to be a Patriot, until its TIme to do Patriot Shit"
    "Manche Leute provozieren Dich, bis Deine hässliche Seite zum Vorschein tritt und dann spielen sie Opfer"

  • Ebend das hatte mich auch gewundert. Was anderes wäre wenn es eben keine Änderung an relevanten Teilen wäre... daher die Frage.

    Beim Auto wäre das aber sowas wie: Ich würde einen anderen Motor einbauen und müsste nicht zum Tüv gutgemacht

  • Ich frage mich ja, ob AR-15 Stock-Tubes als relevante Teile gelten werden. Theoretisch lässt sich ein AR-15 ja auch ohne Stocktube abfeuern, sofern man den Verschlussträger weit genug nach vorn schiebt. Es zerstört sich dabei aber wahrscheinlich selbst und ist äußerst ungesund und brandgefährlich.

  • Darauf kommt es nicht an. Nur, ob die Waffe ohne das entsprechende Teil schussfähig ist. Ob 1 oder 2 Mal ist meiner persönlichen Auslegung nach Wumpe.


    Beispiel P320: der Griffrahmen zählt nicht als waffenrelevantes Teil. Versuch mal den Käfig mit der Abzugsmechanik unter den Verschluss zu doktern und so mehrfach zu schießen...


    In der Theorie ist das aber möglich.

    " I'd rather die on my feet, than live my life on my knees! "


    Ich gebe zu: Ich bin ein Stahlfetischist #Sabber:

  • Frage mal:
    Ich hatte letztens mit jemandem getextet der Ahnung (soweit ich das beurteilen kann) von HPA und umbauten hat.
    Auf einem Spiel konnte ich seine Knifte (VFC umgebaut mit Polarstar Fusion engine etc pp) antesten und war echt schwer beeindruckt. Daher später das getexte wo ich um seine Meinung bei ein paar gebraucht Angeboten fragte. Er meinte das man auch fast genausogut selber umbauen kann (bzw er) , und meinte dann "Beschuss ist ab 01.09. hinfällig."
    Und genau DAS würde mich mal interessieren.
    Ausser der 0,5J Problematik war mir eigentlich nicht bekannt das in der Waffenrechtsänderung auch etwas betreffend umbauen der Antriebsart stand. Und ich gehe mal davon aus das es Unterschied ist, wenn die komprimierte Luft durch eine aufgezogene Feder erzeugt wird, oder aus einer Vorratsflasche kommt.


    Ja, dieses Gekasper habe ich auch schon im ASVZ mitbekommen. Da werden sich wohl einige in die Nesseln setzen...


    Als erstes muss gesagt werden, das wir zwar jetzt ein neues Waffengesetz haben, aber noch gar keine Verwaltungsvorschriften für dieses neue Gesetz. Die alten Verwaltungsvorschriften sind nur noch bedingt anzuwenden, weil durch die Neuanordnung einzelner Punkte vieles verschoben wurde.

    Als Beispiel: die Verwaltungsvorschriften für das alte WaffG haben an einem Punkt "1.3.3" behandelt. Damit waren Druckluftwaffen gemeint und erklärt. Im neuen WaffG sind unter "1.3.3" aber jetzt Schalldämpfer aufgeführt. Deshalb ist es nur noch bedingt anwendbar.


    D.h. wir brauchen unbedingt neue Verwaltungsvorschriften, damit Behörden und Bürger sich an irgendwas festhalten können.


    Als zweites und um der Vollständigkeit genüge zu tun, schreibe ich hier noch eben, dass das Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von Schusswaffen eine erlaubnispflichtige Tätigkeit in Deutschland ist. Das Gewerbsmäßige, sowie das nicht Gewerbsmäßige (§21 und §26).


    Auf freie Waffen ist das alles etwas umständlich anzuwenden. Es ist alles frei erwerbbar ab 18. Aber das Gesetzt spricht ganz klar von "Schusswaffen" und nicht "Feuerwaffen". Also darf man, obwohl alles frei erwerbbar ist, eine freie Schusswaffe nicht ohne Herstellungsgenehmigung (§21, gewerblich) oder ohne Erlaubnisschein (§26, nicht gewerblich) herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen. Das alleine sollte schon alles klären. Noch genauer kann man man es ja nicht schreiben.


    Und wenn jetzt alle denken, sie könnten zur Behörde rennen und eine Genehmigung nach §26 beantragen:

    Zitat von WaffVwV zu §26 (für das alte WaffG)

    Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z.B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.



    So weit alles geklärt? Dann auf zum "WaffG Neu 2020" (Ich nenne es mal so).


    Unter Anlage 1, Abschnitt 2 Waffenrechtliche Begriffe wird unter Punk 8 auf die Herstellung und Bearbeitung von Schusswaffen eingegangen.


    Hier die Punkte, die für uns relevant sind:



    Worauf sich im ASVZ berufen wird, ist der Punkt 8.2.2:


    Der Satz ließt sich im ganzen wie folgt: "Schusswaffen werden bearbeitet, wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung EINE Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden."


    Und genau darauf w*****n sich jetzt ein paar Leute einen. Ein HPA System muss nicht Nachgearbeitet werden, somit ist es laut Gesetz KEIN Bearbeiten.


    Aber 8.1 wird entweder von allen übersehen oder ignoriert:


    "werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden oder bei einer Waffe das führende wesentliche Teil durch ein Teil, das noch nicht in einer Waffe verbaut war, ersetzt wird;"


    Da Gesetzestexte ja immer besonders kacke zu lesen sind, drösel ich den Satz mal vollständig auf. Der unterstrichene Teil ist in meinen Augen ausschlaggebend. Aus diesem Satz lassen sich 4 Konstellationen ableiten:


    1. werden Waffen hergestellt, wenn aus Materialien ein Endprodukt erzeugt wird.

    2. werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen ein Endprodukt erzeugt wird.

    3. werden Waffen hergestellt, wenn aus Materialien wesentliche Teile erzeugt werden.

    4. werden Waffen hergestellt, wenn aus Rohteilen wesentliche Teile erzeugt werden.


    Satz 1 ist in diesem Fall wichtig, denn laut Wikipedia sind Materialien "Rohstoffe, Werkstoffe, Halbzeug, Bauteile und Baugruppen".


    Eine genaue gesetzlich festgelegte Definition für den Begriff "Material" finde ich nicht.


    Aber eine HPA System ist eine Baugruppe und somit zumindest laut Wikipedia "Material". Und wenn man aus Materialen ein Endprodukt erzeugt, hat man hergestellt. So steht es oben geschrieben. Und Herstellen zieht immer ein Neubeschuss mit sich.


    Das würde sich so, rein rechtlich gesehen, auch schon darauf anwenden lassen, wenn nur ein neuer Lauf (Bauteil) in die Airsoftwaffe eingesetzt wird.


    Der Teil zu 8.1 ist MEINE Interpretation zu dem Gesetzestext! Aus Büchsenmachersicht gesehen. Und für die, die denken: "Jaja, das sagt er jetzt, weil er noch Geld mit Einzelabnahmen verdienen will", Ich kann aus über 20 Jahren Berufserfahrung sagen, dass ich bisher immer Recht hatte, wenn es um die Auslegung von Gesetzestexten ging.


    Und so denkt zumindest auch das Kölner Beschussamt. Aus deren Sicht ist eine Neuabnahme nötig, wenn die Waffe nicht mehr der Bauartabnahme der PTB entspricht und die verlangen (wie alle Beschussämter in D) eine Waffenherstellungsgenehmigung, wenn eine veränderte Waffe vorgelegt wird.


    Und immer an §21 und §26 WaffG denken! Es gibt so viele selbsternannte Airsoftgötter, die für sich oder im Auftrag anderer Airsoftwaffen tunen und keiner von denen hat eine Genehmigung. Und es spielt garkeine Rolle, ob es gewerblich oder nicht gewerblich ist oder ob eine Bezahlung erfolgt oder nicht. Es ist Erlaubnispflichtig, so einfach ist das.

    Ebenso würde ich darauf wetten, das auch sehr viele Shops garkeine Herstellungsgenehmigung haben, aber trotzdem fleißig tunen. Das alles hat bisher zwar keinen Interessiert und es wird warscheinlich auch keinen Interessieren, bis mal irgendeiner um die Ecke kommt, einen Rundumschlag macht und richtig aufräumt, weil er sich einen wirtschaftlichen Vorteil daraus erhofft.


    Gruß,

    Wolf

  • Ok, so würde ich den Gesetzestext auch auslegen. Es werden Maßgebliche Teile ersetzt, also neu zum Beschussamt via Wolf.
    Entweder ge-F-te HPA-Knifte fertig kaufen oder Einzelteile zum Büchsenmacher.
    So hatte ich mir das auch eigentlich schon gedacht. Alles andere hätte mich sehr stark gewundert.


    Danke!

  • Danke, Wolf! Sehr fundiert und meiner Meinung nach korrekt geschlussfolgert.


    Ich denke, dass man zudem nach wie vor den BKA-Bescheid bzgl. waffenrelevanter Teile bei AS-Waffen heran ziehen muss.


    Auch darauf ergibt sich, dass u.a. die Gearbox ein waffenrelevantes Teil ist. Eine Veränderung kann nur unter den von Wolf beschriebenen Umständen erfolgen.


    Wenn ich an meiner Waffe das ganze System ändere, sprich GBB zu HPA, dann KANN das nicht legal sein. Das sollte einem schon der gesunde Menschenverstand sagen.


    Gleiches gilt für das Verbauen von neuen Läufen etc.


    Meiner Meinung nach ist lediglich der Tausch von HU-Teilen legal bzw. eine Grauzone, da diese laut Bescheid keine waffenrelevanten Eigenschaften haben.


    Wie siehst Du das, Wolf?

    " I'd rather die on my feet, than live my life on my knees! "


    Ich gebe zu: Ich bin ein Stahlfetischist #Sabber:

  • Meiner Meinung nach ist lediglich der Tausch von HU-Teilen legal bzw. eine Grauzone, da diese laut Bescheid keine waffenrelevanten Eigenschaften haben.


    Wie siehst Du das, Wolf?


    Sorry für die späte Antwort. Sehe ich auch als Grauzone an.


    Ich stehe gerade in Kontakt mit der PTB, in der Hoffnung, das ich eine klare, und vorallem schriftliche, Aussage bekomme, was man in deren Augen tauschen darf. Und danach werde ich nach und nach noch die Beschussämter in Deutschland anschreiben und das erfragen. Hoffentlich bekommt man so etwas zusammengetragen, was klar verständlich ist und zumindest ein bisschen Rechtssicherheit gibt. Es wird dann sicherlich immer noch den ein oder anderen geben, den es nicht interessiert, aber denen ist dann auch nicht mehr zu helfen.


    Gruß,

    Wolf

  • Es ist immer interessant wie viele Grautöne es geben kann im Waffengesetz. Wie ist es nun eigentlich mit einem Gurt der Dekopatronen beinhaltet? Da wird ja auch ziemlich gestritten was damit ist. Ebenso deren Behälter. Ich finde die Diskussion leider nicht mehr aber da wurde von der EU auch gefordert das selbst "Munitionskisten" verboten werden sollen da diese auch der Zuführung von Munition dienen.

  • Ihr Berliner habt doch einen 1A Ansprechpartner für Waffenrecht...Triebel Waffen in Spandau, wem der Weg zuweist ist, Katja ist auch per Email erreichbar;)


    ..als WBK Besitzer sollte man eigentlich Bescheid wissen bzw. sich an den jeweiligen Verband wenden!!

  • Patronengurte sind nicht verboten. Wie hätte man das auch sinnvoll umsetzen können und sollen? Die Nutzung von Patronengurten in Waffen ist aber geschickt geregelt und begrenzt auf 10 Schuss.


    Ich zitiere das WaffG:



    Das kennen wir ja alle mittlerweile. Die Definiton was ein Magazin ist, finden wir in der Anlage 1 zum WaffG



    4.4 erklärt, was Magazine sind. Die wichtigen Punkte hier sind: "Aufbewahrung und Zuführung". Eine Munitionskiste führt nicht zu. Technisch ist das unmöglich. Sie dient lediglich der Aufbewahrung. Eine Gurttrommel führt, genau genommen, auch nicht zu! Auch eine Gurttrommel dient nur der Aufbewahrung und sorgt dafür, dass der Gurt nicht an der Waffe rumschlackert und das man sich nicht damit verheddert.


    Ebensowenig ist ein Munitionsgurt ein Magazin, weil es diesem an einem Behältniss fehlt. Wikipedia definiert ein Behältnis wie folgt: "Ein Behälter oder Behältnis ist ein Gegenstand, der in seinem Inneren einen Hohlraum aufweist, der insbesondere dem Zweck dient, seinen Inhalt von seiner Umwelt zu trennen." Ein Muntionsgurt trennt den Inhalt aber nicht von der Umwelt.

    Dann werden bei gurtgefütterten Waffen die Patronen über die Gurtglieder zugeführt. Diese werden zwangseingezogen, wenn die Gurtzufuhr in der Waffe arbeitet. Außerdem läd die Waffe ja auch nur automatisch nach, nur der Gurt eingelegt ist. Das tut sie auch ohne Muntionskiste oder Gurttrommel. Bei einer Waffe mit Magazin geht das nicht. Hier übernimmt im Magazin die Zuführfeder mit dem Zuführer die Arbeit.


    Technisch und gesetzlich gesehen kann also weder eine Munitionskiste noch eine Gurttrommel ein Magazin sein. Das sollte unbedingt mal ein Händler ausdiskutieren. Nur momentan traut sich das noch keiner.


    Dann noch eben zur Verwendung von gegurteter Munition in Schusswaffen:



    Damit hat man geschickt die Verwendung von Gurten über 10 Schuss in Waffen ausgehebelt. Einzelne Gurtglieder zu verbotenen Gegenständen zu ernennen ist unmöglich. Zumal es ja auch gurtgefütterte Waffen in Deutschland auf dem Zivilmarkt gibt, alleine dafür benötigt man ja einzelne Gurtglieder. Durch das Wort "Ladevorrichtung" hat man einfach alles zusammengefasst, was irgendwie Patronen in eine Waffe befördert. Sobald man also einen Gurt in eine Feuerwaffe einlegt, der mehr als 10 Schuss fasst, macht man sich strafbar.


    Das Wort "Feuerwaffe" ist übrigens wichtig! Eine Airsoftwaffe ist keine Feuerwaffe sondern eine Schusswaffe. Genau so ist eine "unbrauchbar gemachte Schusswaffe (Dekorationswaffen)" keine Feuerwaffe mehr.


    Jetzt kann sich jeder seine eigene Meinung zu dem Thema machen. Wenn wer Gegenvorschläge hat, warum es doch verboten sein könnte: Immer her damit, damit wir das auseinanderpflücken können. Mich interessiert das Thema ebenfalls sehr.


    Gruß,

    Wolf