Der Waffenrechtsthread

  • ...das steht aber genau im Gegensatz zu den Ausführungen im Leitfaden des BKA zum G3, welches das „Griffstück“ dieser Kriegswaffe auch folgerichtig als Gehäuseunterteil mit Abzugseinrichtung bezeichnet.

    Der Leitfaden ist für das neue Waffengesetz, welches ab September in Kraft tritt. Die "Ist-Situation" ist meine oben Beschriebene.

  • Richtig, durch den Mitverkauf von Festschaft und normalem MP5 Vorderschaft gehört alles zu einer Langwaffe und ist frei.


    Wegen den Magazinen: es sind ausschließlich Magazine für scharfe Waffen betroffen. Das neue Waffengesetz definiert Magazine genau. Magazine nehmen laut dem neuen Gesetz Patronenmunition auf.


    BBs sind aber nur Geschosse und somit sind Airsoftmagazine keine Magazine laut Waffengesetz. Selbes gilt übrigens auch für Schreckschussmagazine: Schreckschusspatronen sind Kartuschenmunition und keine Patronenmunition.

  • Das habe ich ja eine Seite vorher geschrieben, das ein HK33 Griffstück frei ist.


    Und gaaaaaaanz am Anfang habe ich auch geschrieben, das ein MP5 Griffstück ein heikles Thema ist. Rein Rechtlich ist nur das Griffstück einer normalen MP5 mit Festschaft frei. Alle anderen Griffstücke sind EWB. Aber weil man das im Einzelfall nicht genau unterscheiden kann, eben weil keine Markierungen im Griffstück sind, hat man im schlimmsten Fall ein EWB Teil zu Hause.


    Wie das dann in der Praxis genau aussieht: jeder Händler mit WHL vermeidet es ein MP5 Griffstück zu verkaufen, damit er nicht versehentlich ein EWB Teil verkauft hat, was er nicht hätte verkaufen dürfen.

  • Das Gesetze nicht logisch sind, wissen wir ja alle ? Und im Waffenrecht gibt es wirkliche viele Stolperfallen...


    Anderes Beispiel zur Logik im Deutschen Waffenrecht:


    Ich habe eine abgesägte Schrotflinte als Kurzwaffe auf JS eingetragen. Wurde mir eingetragen, weil ich das Waffengesetz und das Jagdgesetz richtig angewendet habe. Das BKA musste meiner Behörde bestätigen, das ich Recht habe.


    Ich wollte ursprünglich ein "Serbu Super Shorty" als Kurzwaffe eingetragen haben. Das BKA hat mir aber davon abgeraten, weil das Waffengesetz ja kurze Vorderschaftrepetierflinten verbietet. Die Super Shorty ist aber so kurz, das es eine Kurzwaffe wird. Wäre ein langer und kostenintensiver Weg geworden, weil erst festgelegt werden müsste, ob eine Flinte immer eine Langwaffe ist, oder ob eine Flinte auch eine Kurzwaffe sein kann. Meiner Auffassung nach ist eine "Super Shorty" nämlich eine "Repetierschrotpistole" und keine Flinte. Das Thema werde ich auch irgendwann noch mal angehen ;)


    Als Alternativen hat mir das BKA bestätigt, das ich eine abgesägte Schrotflinte als "Einzelladerkurzwaffe Kal.12" eintragen lassen kann. Oder ich choppe eine Saiga Flinte auf unter 60cm und lasse diese als "Selbstladepistole Kal. 12" eintragen. Aber die kurze "Repetierschrotpistole" wollten sie mir nicht geben.


    Und zur vermeintlich "Gefährlichkeit": Lupara 2 Schuss, Super Shorty 3 Schuss, Saiga 5 oder 10 Schuss (je nach Magazin).

  • Was ich mich frage ist, weshalb sich niemand mal rannsetzt und das Waffengesetz aufräumt, in dem Sinne dass alles !!unmissverständlich!! drinnsteht was erlaubt ist und was nicht ohne dass solche abstrusen Situationen entstehen können wie hier mit dem MP5 Griffstück welches mit Festschaft scheinbar grauzonenmäßig frei ist, jedoch mit Schubschaft/Klappschaft böse, bzw. das HK33 Griffstück welches offensichtlich baugleich ist mit dem MP5 Griffstück jedoch ebenfalls frei ist. In der Praxis macht es nämlich genau null Unterschied von der Funktion der Gegenstände.

  • Eine Einzellfallregelung für jedes erdenkliche Waffenteil kann und wird es nicht geben. Das kann man analog zum Strafrecht sehen, das auch nicht jeden Lebensachverhalt regeln kann.


    Dafür gibt es dann Rechtsprechung oder eben Verordnungen etc.

    " I'd rather die on my feet, than live my life on my knees! "


    Ich gebe zu: Ich bin ein Stahlfetischist #Sabber:

  • Aber die kurze "Repetierschrotpistole" wollten sie mir nicht geben.


    Weil sog. Pumpguns, dann auch noch so kurze, "stigmatisiert" sind.....


    Ist ja mit anderen "Waffen" auch so.... z.B Balisongs, Nunchakus, Karambits

    Balisongs, jedes andere Messer ist schneller "einsatzbereit" und damit potentiell auch gefährlicher.

    Aus einem modifiziertem Dreschflegel hat man sich ein "Würgeholz" zurecht gesponnen um es verbieten zu können.

    Karambits, ok, die sind sagen wir mal "speziell"...

    gge_new_style_glock3.png


    "Everyone wants to be a Patriot, until its TIme to do Patriot Shit"
    "Manche Leute provozieren Dich, bis Deine hässliche Seite zum Vorschein tritt und dann spielen sie Opfer"

  • Weil sog. Pumpguns, dann auch noch so kurze, "stigmatisiert" sind.....


    Schon klar, ich musste mir damals einen neuen Lauf wegen dem Gesetz kaufen...


    Worum es mir geht ist, dass im Gesetzt "Vorderschaftrepetierflinten" steht. Das Gesetz definiert aber nicht den Begriff Flinte genauer. Ist eine Flinte immer automatish eine Langwaffe, oder kann eine Flinte auch eine Kurzwaffe sein? Wenn eine Flinte keine Kurzwaffe sein kann, dann kann eine gekürzte Pumpflinte, die laut Gesetz eine Kurzwaffe ist, ja nicht mehr verboten sein ;) Paragraphenreiterei ist das, aber irgendwie muss man die Behörden ja beschäftigen und man muss alles ausschöpfen was rechtlich irgendwie möglich ist ^^

  • Ein letzter Satz für die Bastler:

    UPPER/LOWER/GRIFFSTÜCKE/MAGAZINE usw.


    Auszug eines großen Händlers:


    Das hier angebotene Magazin oder Waffenteil wird mit Inkrafttreten des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄdnG) am 01.09.2020 in Deutschland erlaubnispflichtig bzw. verboten.

    Das Waffenrechtsänderungsgesetz ist am 20. Februar 2020 verkündet worden und tritt in Bezug auf Magazine und wesentliche Waffenteile mit Wirkung zum 01. September 2020 in Kraft. Vom 01.09.2020 bis zum 01.09.2021 sieht die Gesetzesänderung eine Übergangsregelungen in Bezug auf den Besitzstand vor.

    Sollten Sie Magazine oder Waffenteile, die mit der Gesetzesänderung erlaubnispflichtige bzw. verboten werden, vor dem 20. Februar 2020 besessen haben, können/ müssen Sie für diese bis zum 01. September 2021 eine Erlaubnis/ Ausnahmegenehmigung beantragen. Betroffene Magazine, die Sie bereit vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, müssen lediglich bei der Behörde angemeldet werden.

    Für alle von der Gesetzesänderung betroffenen Magazine und Waffenteile, die nach dem 20. Februar 2020 gekauft wurden/ werden, besteht keine gesetzliche Regelung. Sie befinden sich hier in einer Grauzone. Sie können die betroffenen Magazine und Waffenteile bis zum 01. September weiterhin erwerben, allerdings in dem Wissen, dass diese ab dem 01.09.2020 erlaubnispflichtig bzw. verboten sein werden.

    Bis zum Ende der im Gesetzestext genannten Übergangsfrist am 01. September 2021 können Sie frei über die zukünftige wesentlichen bzw. verbotenen Artikel verfügen, müssen hierfür aber bis spätestens zum 01.09.2021 eine im Gesetz genannte Genehmigung beantragt, die Artikel an eine berechtigte Person abgegeben oder diesen entschädigungslos bei einer zuständigen Behörde/ Polizeidienststelle abgegeben haben.

    AUSZUG AUS DEM DRITTEN WAFFENRECHTSÄNDERUNGSGESETZ (3. WaffRÄndG)

    㤠58

    Altbesitz; Übergangsvorschriften

    (13) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach §10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen. Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.


    (14) Hat jemand am 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.2, 1.2.3 oder 1.2.5 verbotenes wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 .3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses wesentliche Teil nicht wirksam, wenn er spätestens am 1. September 2021 das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet entsprechend Anwendung.

    (17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt. Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 20. Februar 2020 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 1. September 2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Absatz 4 stellt. § 46 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 findet in den Fällen der Sätze 1 und 2 entsprechend An­wendung.

    Artikel 5

    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Nationales-Waffenregister-Gesetz vom 25. Juni 2012 (BGBI. 1 S. 1366), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBI. 1 S. 1626) geändert worden ist, außer Kraft.

    (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe j, Nummer 3a, 5, 26 und 26a sowie die Artikel 4a und 4b Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (3) Artikel 4 tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

    (4) Artikel 4b Nummer 1 und 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.“

  • Nun hab ich Schädelweh und hab noch gar nicht mal was getrunken :krank:

    Der Panzerwagen ist eine Karosse für tourirstische Ausflüge in freundlich gesinnte Länder.
    Er kann auch Salut schießen ! (Quelle : Unbekannt )


    Die Welt ist nicht so übel, man muss sie nur zu nehmen wissen.

    - Hans Christian Andersen