Der Waffenrechtsthread

  • Auch hier dürfte wieder folgende Regelung gelten: relevante Waffenteile sind mit den Waffen gleichzustellen, für die sie bestimmt sind.


    Die Upper sind ausdrücklich für AS-Waffen bestimmt und sind daher erlaubnisfrei. Die Rechnung sollte als Nachweis meiner Ansicht nach reichen.

    " I'd rather die on my feet, than live my life on my knees! "


    Ich gebe zu: Ich bin ein Stahlfetischist #Sabber:

  • Die Frage war kürzlich erst im 6mm. Das hat bisher noch keiner auf dem Schirm. Bis mal einer einen Feststellungsbescheid erwirken lässt. Dann wird es interessant. Man sollte auf jeden Fall gewappnet zum Zoll gehen und denen verständlich klar machen können, dass das ein Gehäuse für eine freie Waffe ist und dass das Gehäuse deswegen genau so frei ist, wie die Waffe selber.


    Was ich etwas unglücklich finde: Das Gesetz sagt, dass Gehäuse EWB Teile sind und man folglich für ein Gehäuse die selben Vorraussetzungen erfüllen muss, wie für die ganze Waffe. Heißt: AR15 Gehäuse = EWB für SpoSchü, Jäger oder Waffensammler. M16 Gehäuse = EWB für KWKG.


    So und jetzt spinnen wir in der Theorie mal ein bisschen rum. Wir importieren ein M16 GBB Gehäuse. Was ist das jetzt? Das Gehäuse ist eigentlich für eine vollautomatische Airsoftwaffe bestimmt, die ja laut Waffengesetz ein verbotener Gegenstand ist. Theoretisch benötigt man dafür jetzt eine Ausnahmegenehmigung, um verbotene Gegenstände erwerben zu können. Zusätzlich müsste das Gehäuse eine Nummer bekommen und im NWR II gemeldet werden. Einen baulichen Unterschied zum Semi Gehäuse gibt es ja nicht. Was nun?

    Man könnte dem ganzen jetzt noch eine Zweckbestimmung geben und sagen, dass dieses Gehäuse für eine freie Waffe bestimmt ist. Aber wer darf diese Zweckbestimmung geben? Der Hersteller? Oder der gewerbliche Importeuer? Oder der private Importeuer? Aber dürfen Privatperson eine Zweckbestimmung angeben? Gewerbliche Importeure würde ich bis zu einem gewissen Punkt noch zulassen, aber im Umkehrschluss bedeutet das, dass man dann auch auch ein scharfes Gehäuse importieren könnte und dann als Zweckbestimmung eine freie Waffe angibt. Man kann ja nicht bei dem einen Teil sagen, dass, was der Hersteller sagt ist die Zweckbestimmung und bei dem anderen Teil sagt man dann, dass was der Importeuer sagt ist die Zweckbestimmung. Mehr Rechtsunsicherheit wäre ja kaum möglich.


    Viel theoretischer Kram, der bestimmt nicht so angewand wird, aber es ist nichts undenkbar.


    Gruß,

    Wolf

  • Das Zollrecht sieht jeden Importeur, gewerblich oder privat, als Profi. Sprich es wird vorausgesetzt, das man sich über sein Handeln und evtl Auswirkungen im Klaren ist.


    Über die Zweckbestimmung im Zollrecht kann man gerne diskutieren, aber dass ist letztlich verschwendetet Zeit.

    Für welchen Zweck der Gegenstand hergestellt und beworben wird , ist die Grundlage der Einreihung bei die Einfuhr.

    Und damit auch welchen Beschränkungen der Gegenstand unterliegt.


    Aus einem T Shirt wird kein Klopapier nur weil es der Importeur als solches nutzten oder verkaufen möchte.


    Teile für in Deutschland als "Freie Waffen" klassifizierte Gegenstände, bleiben Teile ohne Einschränkung.


    Sollen Teile von EWB Waffen "zweckentfremdet" werden, gilt wie z.b. bei einem AR-15 Receiver das Waffenrecht und man benötigt eine EWB.


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    Zöllner sind allerdings auch nur Menschen und müssen sich täglich mit jeder nur erdenklichen Ware befassen, da kann man nicht alles im Kopf haben.

    Ergo rutscht da gerne mal was durch (mal mehr, mal weniger).


    Hugo89


    Du hast genau 3 Moglichkeiten:


    1. Nicht bestellen und keine Problem. Ist aber unbefriedigend.


    2. Sichere Methode, man investiert etwas mehr Geld in den Versand und lässt das professionell erledigen.


    3. Man macht es trotzdem über den günstigen Versand und rutscht ggf. durch oder man muss halt zum Zollamt.

    Entsprechend vorbereitet ist das auch kein Hexenwerk. Der Zoll ist nicht der Feind. Freundlich Auftreten, machen was einem gesagt wird und

    ggf. freundlich aber bestimmt widersprechen und die vorbereiteten Notizen verweden. Aber Gehäuse für eine Spielzeugwaffe macht in der Regel keine Problem.


    Ansonsten helfe ich Dir.

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    "Everyone wants to be a Patriot, until its TIme to do Patriot Shit"
    "Manche Leute provozieren Dich, bis Deine hässliche Seite zum Vorschein tritt und dann spielen sie Opfer"

  • Ich würde gerne eine Deko Norinco Type 56 verkaufen, von Zib verkauft und entsprechend demilitarisiert, geht das überhaupt noch?

    Beim Magazin bin ich mir sicher, das es nicht mehr geht.

    Nur noch wenn du sie auf den aktuellen EU-Deko-Stand demilitarisieren lässt, und melden musst du sie auch an die Behörde bei Verkauf.


    Soweit ich erfahren habe zählen Deko Vollautomaten wieder in Ihrer vorherigen Kategorie als verboten bzw. du kannst eine Ausnahmegenehmigung beantragen wenn du die entsprechenden Voraussetzungen erfüllst.


    Wahrscheinlich für Film/Theater, Museum, rote WBK Sammler usw.


    Die Jungs vom PLW-Review Kanal haben dazu ein Video gemacht.


    Die versuchen nämlich genau dies gerade zu beantragen.


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  • Vielen vielen Dank :) Und an die anderen natürlich auch!

  • Wie ist eigentlich dieser Satz aus der Beschussverordnung §9 zu interpretieren:


    "1) Wer Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1 des Waffengesetzes eines bestimmten Modells gewerbsmäßig erstmals herstellen oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen will, hat dies der zuständigen Stelle zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen und den Gegenstand zur Prüfung und Zulassung einzureichen."


    bezieht sich das gewerblich nur auf die Herstellung oder auch auf die Verbringung?

  • Weißt du zufällig ob man als Händler freie Hand darüber hat, wo man das F platzieren will? Bzw. ist es so dass der Hersteller dies für die Händler aufbringt?

    Frage Zwei habe ich gerade im PSG1 Thread beantwortet.


    Wo das F platziert wird, ist dem Händler (noch) frei überlassen. Es muss sichtbar sein und es sollte auf einem wichtigen Bauteil sein. Also nicht auf den Handschutz oder auf Griffschalen.

    Der neue Leitfaden vom BKA sorgt aber gerade für reichlich Verwirrung. Da steht drin, dass die Beschriftung auf einem wesentlichen Teil sein muss. Es gibt aber noch keine genaue Definition, was bei freien Waffen wesentlich ist (klar, ein Lauf ist wesentlich, aber zum Rest ist es alles noch schwammig). Zumal es im Leitfaden wiedersprüchliche Aussagen zum Gesetz gibt. Und ich bin der Meinung, das der Leitfaden im Kapitel "Druckluftwaffen" für erwerbscheinpflichtige Druckluftwaffen bestimmt war. Man hat beim BKA garantiert nicht an Opas altes Luftgewehr oder an Airsoftwaffen gedacht. Man wollte alle Druckluftwaffen über 7,5 Joule regeln, hat das aber nicht dazu geschrieben.


    Die PTB ist angehalten, nicht zu überprüfen, wo die Waffe beschriftet ist, sondern nur, ob alles drauf ist. Das BMI wurde gebeten Stellung zu nehmen, was denn jetzt los ist.

  • Als Privatperson darf man importieren. Man muss nur eine Verbringungserlaubnis haben.


    Hugo89 das gewerbsmäßig bezieht sich auf die Verbringung und auf die Herstellung. Beides muss ein Gewerbetreibender zwei Monate vorher schriftlich angezeigt haben. Und nebenbei erwähnt: Angezeigt haben heißt nicht genehmigt bekommen :) Es gibt keine Verpflichtung, auf die Genehmigung zu warten. Sind die zwei Monate rum, darf man verkaufen, auf die Gefahr hin, dass es nicht zugelassen wird.


    Importiert man als Privatperson, muss man das nicht zwei Monate vorher anzeigen.