Waffengesetz - Änderung beschlossen

  • Es würden sich trotzdem auch diesbezüglich genügend User hier deswegen ins Höschen machen und es der Politik abkaufen und brav gehorchen, falls diese sich dazu entschließen sollte Plastik als Gefahrengut zu erklären :face_palm:


    Diese Idee ist schon so absurd und lächerlich, das sie eigentlich nur als Aprilscherz durchgehen könnte :D

  • Das gesamte wurde im heutigen Bundesgesetzblatt verkündet und tritt somit morgen in Kraft!


    https://www.bgbl.de/xaver/bgbl…in=pdf&tlevel=-2&nohist=1



    Nochmal der für uns interessante Abschnitt:




    Lediglich Pyrotechnische Geschosse erfüllen den Munitionsbegriff und müssen abgeschlossen gelagert werden (Anlage 1 Waffg, Absch.1, Unterabsch. 3, 1.4) .
    Geschosse dürfen weiterhin unverschlossen gelagert werden.

  • Stelle ich hier mal zur Info ein. Auszug aus dem Newsletter des VDB.




    WaffG ab 6. Juli 2017 in Kraft
    (Berlin, 05. Juli 2017) Das geänderte Waffengesetz tritt am 6. Juli 2017 in Kraft. Es ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 44 vom 5. Juli 2017 veröffentlicht worden. Die Änderung des Waffengesetzes beinhaltet für Jäger hauptsächlich Änderungen zur Aufbewahrung. Schränke der Stufe A und B nach VDMA-Bauartbeschreibung sind ab jetzt beim Neukauf für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen nicht mehr erlaubt. Für bereits registrierte A- und B-Schränke gilt allerdings ein unbeschränkter Bestandsschutz. Neu erworbene Standardschränke müssen ab sofort die Sfufe 0 oder 1 aufweisen, die mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 entspricht. Der DJV hat mit Frank Göpper, Geschäftsführer des Forum Waffenrechts über die Details des geänderten Waffengesetzes gesprochen.



    Welche Änderungen ergeben sich für die Aufbewahrung von Blankwaffen und erlaubnisfreien Waffen?


    Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen. Allerdings stellt der Gesetzgeber deutlicher als zuvor klar, dass auch freie Waffen vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt und entsprechend gelagert werden müssen. Die Lagerung sollte mindestens in einem abschließbaren Holzschrank oder einem abschließbaren Raum - etwa Besenkammer - erfolgen. Auch eine abschließbare Wandvorrichtung - etwa für Degen oder Schwert - ist geeignet. Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, ein Bogen hingegen ist laut Waffenrecht keine Waffe. Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden.

  • Für Blankwaffen und andere erlaubnisfreie Waffen, wie etwa Luftdruckgewehre, ergeben sich keine Änderungen.


    Die Lagerung sollte mindestens




    Eine Armbrust muss verschlossen gelagert werden, (.....) Verschlossen und zudem ungeladen müssen Gas- und Signalwaffen gelagert werden.



    Ach ich muss meine Airsoftwaffen nicht verschliessen, sollte es aber? Quellenangabe bitte!!!


    Zitat

    In der beschlossenen Neuregelung des Bundestags zum Waffenrecht müssen diese Waffen nun ebenso weggesperrt werden. Sie haben richtig gelesen: erlaubnisfreie Waffen oder Munition müssen in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden! Es ist kein Waffenschrank oder Tresor nötig, ein Kleiderschrank oder eine Kommode mit normalem Schloss genügt. Eine günstige Alternative für ein Luftgewehr wäre auch ein Futteral mit Vorhängeschloss. Das ist tatsächlich eine gravierende Änderung, die einige Waffenbesitzer betrifft.


    Wer bei einer Kontrolle erwischt wird und die Pflicht zur Aufbewahrung nicht einhält, handelt sich in naher Zukunft eine Ordnungswidrigkeit nach der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (§ 34 Nr. 12 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Nr. 1 AWaffV) ein.


    Quelle: Link


    greetz


    zendog

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  • Die Quellenangabe steht da: VDB - Newsletter, der an alle Mitglieder des VDB per Mail raus geht. Ich hab mich dort auch schon mit der Rechtsabteilung auseinandergesetzt. Da kommen manchmal wirre Aussagen.


    Aber DAS ist copy-paste der Newsletter zur neuen Gesetzesnovelle.


    Dein Zitat kommt von all4shooters.... Die Angabe im VDB Newsletter kommt aus einem Gespräch des DJV mit Frank Göpper, der GF des Forum Waffenrecht ist.


    steht aber alles in meinem Beitrag wenn man ihn ganz liest ;)

  • @ Iron2


    (...) Da kommen manchmal wirre Aussagen.



    Aber DAS ist copy-paste der Newsletter zur neuen Gesetzesnovelle.


    Ohne den geringsten Anspruch auf Seriosität und Richtigkeit,
    muss man nicht mehr weiter kommentieren, oder ?


    greetz


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    • Offizieller Beitrag

    Das gleiche Problem, das wir mit dem Waffengesetz seit Jahrzehnten haben. Schwammige und ungenaue Formulierungen, die erst von einem Richter näher interpretiert werden müssen. "Was wollte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz erreichen?"
    Klarheit wird es also in vielen Grenzfällen erst geben, wenn es auch ein Gerichtsurteil gibt. Weil das aber keiner riskieren will, werden die meisten lieber übervorsichtig sein. Die Interpretationen, die jetzt von den diversen Verbänden herumgereicht werden, sind genau das: persönliche Interpretationen. Ob die vor Gericht bestehen, kann man jetzt noch gar nicht sagen. Leider.

  • Trotzdem BITTE korrekt verstehen. Die Aussage von mir war, daß manchmal vom VDB wirre Aussagen kommen. DIESE Aussagen und Gesetzestextinterpretation kommt vom Vorsitzenden des Forum Waffenrecht .




    Einen gewissen Grad an Seriösität und Richtigkeit messe ich dem schon bei.



    @ Elchi



    Ja auch dem würde ich so zustimmen, zumal eine neue Interpretation glaub ich so noch gar nicht verfasst wurde und eine erste Auslegung tatsächlich im ersten Rechtsfall festgestellt wird. Zum Thema "persönliche Interpretation"; auch hier "Ja";
    allerdings kommt es auch immer drauf an "wer" diese Interpretation von sich gibt. Ein Fachjurist hat für mich da eine andere Gewichtung wie jemand, der damit kaum was am Hut hat ....

  • Zitat von ZIB Militaria :staun:


    Aktuelles Mai 2017: Die EU wird demnächst eine neue Feuerwaffenverordnung beschließen. Diese wird, wie schon die EU Verordnung für die Demilitarisierung von Schußwaffen / Dekowaffen aus 2016, massive Auswirkungen auf unser Sortiment haben. Es ist beabsichtigtt:


    - Gehäuse von Schußwaffen zu wesentlichen Waffenteilen zu machen. Diese sind derzeit noch freie Teile.
    - Abzüge aller automatischen Waffen zu wesentlichen Waffenteilen zu machen. Langwaffengriffstücke sind derzeit noch frei.
    - Magazine von Kurzwaffen über 20 Schuß und von Langwaffen über 10 Schuß zu verbieten.
    - Den freien Handel aller Magazine der automatischen Waffen der kommenden Kategorie A (z.B. AK47, M16) zu verbieten.


    Es handelt sich derzeit so wahrscheinlich um die letzten Monate des Handels der oben genannten noch freien Waffenteile.


    :peng:

  • Ist doch nicht neu aber bisher auch noch nicht in nationales Recht umgesetzt 8) ...finde es viel schlimmer das ein Händler sowas nutzt um den Verkauf genau dieser Teile anzukurbeln :thumbdown:

  • finde es viel schlimmer das ein Händler sowas nutzt um den Verkauf genau dieser Teile anzukurbeln


    Ich nehme daran keinen Anstoss, niemand ist gezwungen zu kaufen, aber man kann. Ist nur ne Frage des Standpunktes.
    Nicht jeder ist so gut informiert, wie wir hier immer wieder feststellen dürfen....



    st doch nicht neu aber bisher auch noch nicht in nationales Recht umgesetzt


    "noch" ist hier das wichtige Wort. Die Antiwaffenlobby in Brüssel hat Zeit und die Zeit läuft gegen uns.
    Man abgesehen von dem speziellen Händler. Ein paar 30ger Glock Magazine und diverse .308 bzw. .223 Magazine mit 20+ Kapazität
    mehr zu haben, kann nicht schaden. Lieber jetzt kaufen, als später zu irgendwelchen Mondpreisen.


    Und eins wollen wir mal nicht vergessen, unsere Waffen gelten nach wie vor als "Schusswaffen", nicht das wir plötzlich durch die kalte Küche mitbetroffen sind...


    greetz


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  • Wo hier gerade die "kalte Küche" angesprochen wird: da auch Blankwaffen (n.b. als Blankwaffe zählt jede klinge über 12,5cm sowie jede zweischneidige Klinge, soweit ich weiß auch arrettierbare Einhandmesser) von der verschärften Lagerung betroffen sind könnten demnach auch sämtliche größeren Küchenmesser in verschlossenen Behältnissen zu verwahren sein. Der Gesetzestext unterscheidet nicht explizit und m.M.n. ausreichend zwischen Küchenmessern mit langer Klinge und Kampfmesser bzw. sogar Schwertern.

  • Eigentlich nein, nach WaffG.


    So, Küchenmesser sind keine Schusswaffen, also greift 1. nicht...
    Küchenmesser sind "Ihrem Wesen nach" nicht dazu bestimmt "Angriffs und Abwehrfähigkeit [etc...]" zu beseitigen sondern dazu bestimmt "Zutaten in der Küche zu schneiden (u.ä.)", 2(a) greift also nicht.
    Küchenmesser oder tragbare Gegenstände zum Zubereiten von Gerichten, etc. werden auch nicht im WaffG genannt, also greift 2(b) auch nicht...


    (siehe dazu auch die Liste in Anlage 1:

  • Das ist die sinnvollere Lesart, stimmt. Ich vermute ich hatte die Gedankenbrücke zum §42a drinne, da ist jedes Messer über 12cm betroffen, bezieht sich aber nur aufs Führen.


    § 42a
    Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


    (1) Es ist verboten
    1. Anscheinswaffen,
    2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
    3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm


    Betrifft aber GBBs nicht und geht somit zu weit OT, so weit wollt' ich da garnich drüber babbeln :blush:

  • Das zitieren von Gesetzen bringt leider gar nichts....


    Was uns aber mal wieder zum Nachdenken bringen sollte ist:


    Das es keinen Feststellungsbescheid gibt, die Tools aber trotzdem dem Führverbot unterliegen, von wegen kalte Küche und so....

    Zitat BKA Pressestelle 03.09.2017

    Zitat

    Sogenannte Multifunktionswerkzeuge, bei denen eine Messerklinge vorhanden ist, die sich einhändig öffnen und arretieren lässt, fallen als sogenannte Einhandmesser unter das Führverbot gem. § 42a Absatz 1 Nummer 3 WaffG.


    Diese Rechtsauffassung vertritt das Bundeskriminalamt bereits seit Jahren. Bei dieser Regelung im Waffengesetz kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Messerklinge eine Hieb- und Stoßwaffe oder eine Gebrauchswaffe darstellt. Da diesbezüglich keine waffenrechtlichen Zweifel bestehen, wird hier auch keine Notwendigkeit für einen Feststellungsbescheid gesehen, den es bisher auch nicht gibt.


    Und auf dem gleichen Wege definiert man den Transport von Gegenständen die dem Führverbot unterliegen neu. Bisher war es legitim ein Multitool im Etui am Gürtel zu tragen....

    Zitat Pressestelle des bayrischen Innenministeriums:


    Zitat

    Als „verschlossenes Behältnis“ ist regelmäßig ein abgeschlossenes Behältnis zu verstehen (z.B. eine mit einem Schloss versehene Tasche).


    Mal sehen wann ich meine Titan Essstäbchen nicht mehr mitführen darf...


    greetz


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  • Bisher war es legitim ein Multitool im Etui am Gürtel zu tragen....


    Eben nicht. Bisher hat es nur keinen Interessiert...


    Siehe eben jenes Zitat des BKA

    Zitat

    Sogenannte Multifunktionswerkzeuge, bei denen eine Messerklinge vorhanden ist, die sich einhändig öffnen und arretieren lässt, fallen als sogenannte Einhandmesser unter das Führverbot gem. § 42a Absatz 1 Nummer 3 WaffG.


    Diese Rechtsauffassung vertritt das Bundeskriminalamt bereits seit Jahren.


    Einhandmesser fallen schon seit "immer" und egal in welcher Konfiguration unter das Führverbot, es hat nur keiner bisher beim BKA nachgefragt ob die Multitools mit Einhand-Klinge auch als Einhandmesser sehen. Das ist jetzt geschehen und solange nicht jemand dagegen klagt (oder für einzelne Modelle, wie das Gerber MP600, das mEn nicht unter die Einhandmesserdefinition fällt, einen Feststellungsbescheid beantragt) ist das jetzt erstmal so.

  • Eben nicht. Bisher hat es nur keinen Interessiert...


    Also legitim, wie ich bereits geschrieben hab...



    Einhandmesser fallen schon seit "immer" und egal in welcher Konfiguration unter das Führverbot, es hat nur keiner bisher beim BKA nachgefragt ob die Multitools mit Einhand-Klinge auch als Einhandmesser sehen. Das ist jetzt geschehen und solange nicht jemand dagegen klagt (oder für einzelne Modelle, wie das Gerber MP600, das mEn nicht unter die Einhandmesserdefinition fällt, einen Feststellungsbescheid beantragt) ist das jetzt erstmal so.


    Seit "immer" :?:
    Gegen eine allgemeine Rechtsauffassung kann man nicht klagen :!:
    Das ist der Grund warum es keinen allgemeinen Feststellungsbescheid gibt.



    Zum Gerber MP600
    Wenn Du mit eben diesem Gerber angetroffen wirst, wird es kassiert. Es ist ein Multitool und das reicht den meisten Polizisten.
    Sie können das sogar einwandfrei begründen.
    DU kannst dann sehen, wie Du aus der Sache herauskommst und wie Du das Gerber zurückbekommst. Recht hin, Recht her.
    Bist Du nicht auch Inhaber einer WBK? Denk mal nach...


    Hier geht es nicht darum wer nun Recht hat oder nicht, sondern was wir daraus lernen und wie wir mit der Situation umgehen.
    Ich empfinde das schon als einen Eingriff in meine persönlichen Rechte, weil ein Alltagsgegenstand, ein Werkzeug, als Waffe klassifiziert wurde.


    Mein Fazit, bald ist Bundestagswahl und eins ist für mich sicher, die aktuelle Regierung erhält meine Stimme nicht.
    Ich werde keine "Alternative" wählen oder eine Proteststimme abgeben, aber ich treffe meine Wahl.


    greetz


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    "Everyone wants to be a Patriot, until its TIme to do Patriot Shit"
    "Manche Leute provozieren Dich, bis Deine hässliche Seite zum Vorschein tritt und dann spielen sie Opfer"

  • Also legitim, wie ich bereits geschrieben hab...


    Nö, Legitim heißt für mich "nicht strafbar", für dich anscheinend nur "nicht bestraft".


    Seit "immer"


    Seit der Änderung, in der Einhandmesser im 42a erfasst wurden, also 2008.


    Mein Gerber MP600 hat keinen Daumenpin und/oder -loch, hat keinen Flipper o.ä. und ist nicht wirklich mit einer Hand öffenbar (du musst die Zange rausschieben, aufklappen, das Teil in der Hand drehen und dann die tiefliegende Klinge rauspfriemeln), das geht zwar bei guter Schmierung und etwas Übung schon, aber wer da n Einhandmesser draus macht hat einen an der Klatsche, sorry. Da öffne ich jedes Zweihandmesser schneller... Bei meinem Skeletool ist das anders, deswegen führe ich das nicht.


    Inwieweit können die das bitte "sauber begründen"?
    Einhandmesser wurden damals unter das Führverbot gestellt weil (offizielle Begründung von damals):


    Es ging darum "schnell zieh- und öffenbare" Messer von den Straßen zu verbannen, die nach dem Verbot von Butterflies, Springmessern, ... diesen Platz übernommen hatten. Da fällt die Verrenkungsorgie mit dem Gerber nicht darunter, und selbst wenn:


    Mein Gerber hat (nach den Merkblättern zum Thema Hieb- und Stoßwaffen) keine der für Einhandmesser nötigen konstruktiven Merkmalen:

    (Quelle)


    Außerdem führe ich das Gerber sehr selten, meist habe ich das PohlForce Bravo One dabei, zu dem es vom BKA einen Brief gibt in dem Sie genau das Gegenteil zu dem bisher geschilderten Fall mit den Multitools bescheinigen, nämlich dass das Teil keinen Festellungsbescheid braucht da die konstruktiven Merkmale fehlen und die Klinge dem eines Gebrauchsmessers entspricht, somit ist es "zweifelsfrei" kein Einhandmesser (http://www.pohlforce.de/upload…ungsbescheid_bravoone.jpg ).
    Ich hab das Gerber am Schießrucksack (ja, ich hab ne WBK), und selbst wenn (und das ist mMn ein großes Wenn...) da jemand was will fällt das mMn unter berechtigtes Interesse (Sport), also ist mMn die WBK safe.


    Der Rest geht mir zu sehr in die Politik, da halt ich mich mal zurück.